zu entrichtendes Entgelt zu benutzen.
Die Benutzer haben sich den auch für die Clubmitglieder geltenden allgemeinen Regeln und den Anordnungen der Vereinsleitung für den Spielbetrieb zu unterwerfen.
Die Grundstückseigentümerin hat zu gewährleisten, daß diese Regelung, die der breiten Öffentlichkeit den Zugang zum Tennissport ermöglichen soll, nicht von Einzelnen zu einer bätragsfreien Ersatzmitgliedsschaft mißbraucht wird.
Sie wird insbesondere keine Dauerberechtigungsscheine ausgeben.
§ 8
Die Beteiligten sind sich über die^Bestellung des Erbbaurechts einig. Der Eigentümer und der Erbbauberechtigte beantragt einzutragen:
1. Auf dem Grundbuchblatt des in § 1 beschriebenen Grundstücks
das Erbbaurecht mit dem eintragungsfähigen Inhalt dieses Vertrages
2. Der Erbbauberechtigte bewilligt und die Grundstückseigentümerin beantragt, in dem anzulegenden Erbbaugrundbuch zu Gunsten des jeweiligen Grund-
* bewilligt

