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i5. 1974
P. VII
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I 3. 1974
P. VII
Die Grundstückseigentümerin stimmt bereits jetzt
der Bei
Luna des Erbbaurechts mit Grundnf
echten
bis zur Höhe von 250.000,— DM (i.W. zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark) nebst bis zu 14 v.H. Jahreszinsen zu.
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§ 7
1374
'.VII
I. Der Erbbauberechtigte hat ab dem Jahre der Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch jährlich
einen Erbbauzins von 50,— DM (i.W. fünfzig Deutsche
Mark) an die Grundstückseigentümerin zu zahlen. Der Erbbauzins ist fällig und zahlbar jeweils bis zum 1. April eines jeden Jahres.
II. Die Erbbauberechtigte verpflichtet sich, der Grund'
Stückseigentümerin einen Platz zur Mitbenutzung durch die Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Aufgrund dieser Regelung haben Nichtmitglieder des Erbbauberechtigten gegen Vorlage eines von der Grundstückseigentümerin auszustellenden Berechtigungsscheins das Recht, einen nach Fertigstellung der Anlage zwischen den Beteiligten noch festzulegenden TEnnisplatz montags bis samstags zu den saisonalbedingten Spielbetriebszeiten ohne ein an den Erbbauberechtigten

