Akte 
Sitzung 07. März 1974
Entstehung
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i5. 1974

P. VII

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I 3. 1974

P. VII

Die Grundstückseigentümerin stimmt bereits jetzt

der Bei

Luna des Erbbaurechts mit Grundnf

echten

bis zur Höhe von 250.000, DM (i.W. zweihundert­fünfzigtausend Deutsche Mark) nebst bis zu 14 v.H. Jahreszinsen zu.

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§ 7

1374

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I. Der Erbbauberechtigte hat ab dem Jahre der Ein­tragung des Erbbaurechts im Grundbuch jährlich

einen Erbbauzins von 50, DM (i.W. fünfzig Deutsche

Mark) an die Grundstückseigentümerin zu zahlen. Der Erbbauzins ist fällig und zahlbar jeweils bis zum 1. April eines jeden Jahres.

II. Die Erbbauberechtigte verpflichtet sich, der Grund'

Stückseigentümerin einen Platz zur Mitbenutzung durch die Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Aufgrund dieser Regelung haben Nichtmitglieder des Erbbauberechtigten gegen Vorlage eines von der Grund­stückseigentümerin auszustellenden Berechtigungs­scheins das Recht, einen nach Fertigstellung der Anlage zwischen den Beteiligten noch festzulegenden TEnnisplatz montags bis samstags zu den saisonal­bedingten Spielbetriebszeiten ohne ein an den Erbbauberechtigten