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Dem Erbbauberechtigten wird ein Vorrecht auf Erneuerung des Erbbaurechts nach Ablauf dieser Zeit eingeräumt.
Mit der Beendigung des Erbbaurechts gehen die errichteten Gebäulichkeiten und Anlagen in das Eigentum der Grundstückseigentümerin über, und zwar gegen Zahlung des gemeinen Wertes, den sie alsdann haben werden.
Dieser Wert wird durch 2 Sachverständige, von denen jede Partei einen benennt, festgestellt. Können sich die beiden Sachverständigen auf einen bestimmten Wert nicht einigen, soll auf Antrag einer Partei von der zuständigen Industrie- und Handelskammer ein Obmann bestellt werden. Die unter dessen Zuziehung erfolgte Wertfestsetzung soll entgültig sein.
§ 6
Zur Veräußerung oder Belastung des Erbbaurechts bedarf der Erbbauberechtigte der Zustimmung der Grundstückseigentümerin. Erteilt die Grundstückseigentümerin die Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts, 90 ist eine bestondere Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts im Wege der Zwangsversteigerung auf Grund eines solchen Rechts nicht erforderlich.

