Akte 
Sitzung 07. März 1974
Entstehung
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Dem Erbbauberechtigten wird ein Vorrecht auf Er­neuerung des Erbbaurechts nach Ablauf dieser Zeit eingeräumt.

Mit der Beendigung des Erbbaurechts gehen die er­richteten Gebäulichkeiten und Anlagen in das Eigen­tum der Grundstückseigentümerin über, und zwar gegen Zahlung des gemeinen Wertes, den sie alsdann haben werden.

Dieser Wert wird durch 2 Sachverständige, von denen jede Partei einen benennt, festgestellt. Können sich die beiden Sachverständigen auf einen bestimmten Wert nicht einigen, soll auf Antrag einer Partei von der zuständigen Industrie- und Handelskammer ein Obmann bestellt werden. Die unter dessen Zuziehung erfolgte Wertfestsetzung soll entgültig sein.

§ 6

Zur Veräußerung oder Belastung des Erbbaurechts be­darf der Erbbauberechtigte der Zustimmung der Grund­stückseigentümerin. Erteilt die Grundstückseigen­tümerin die Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts, 90 ist eine bestondere Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts im Wege der Zwangsversteigerung auf Grund eines solchen Rechts nicht erforderlich.