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bestehend aus Tennisplätzen und Clubhaus, wie etwa aus der als Anlage zu dieser Urkunde genommenen und zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Planskizze ersichtlich, auf eigene Kosten innerhalb der nächsten 3 Jahre zu errichten.
§ 3
Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich, nicht zur Errichtung der Anlage benötigte Grundstücksteile nach erfolgter Vermessung auf Wunsch der Grundstückseigentümerin aus dem Erbbaurecht zu entlassen.
§ 4
Die Bevollmächtigten der Grundstückseigentümerin haben jederzeit Zutritt zur Tennisanlage; Mietverträge, Feuerversicherungspolicen sind auf'Verlangen vorzulegen.
§ 5
Das Erbbaurecht endet am 31. Dez. 2024 (ca. 50 J ahre).
aung vom f5. 1974 -P. VII
(5 *VI1
g- ing v 3- 5. 1974
^ , $-R- VH
- * # 2
Via
i ting ^ 1974 \
-p.vin
f§74 '.VII

