Akte 
Sitzung 07. März 1974
Entstehung
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bestehend aus Tennisplätzen und Clubhaus, wie etwa aus der als Anlage zu dieser Urkunde genommenen und zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Planskizze ersichtlich, auf eigene Kosten innerhalb der nächsten 3 Jahre zu errichten.

§ 3

Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich, nicht zur Errichtung der Anlage benötigte Grundstücksteile nach erfolgter Vermessung auf Wunsch der Grundstücks­eigentümerin aus dem Erbbaurecht zu entlassen.

§ 4

Die Bevollmächtigten der Grundstückseigentümerin haben jederzeit Zutritt zur Tennisanlage; Miet­verträge, Feuerversicherungspolicen sind auf'Ver­langen vorzulegen.

§ 5

Das Erbbaurecht endet am 31. Dez. 2024 (ca. 50 J ahre).

aung vom f5. 1974 -P. VII

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g- ing v 3- 5. 1974

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Via

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