Akte 
Sitzung 07. März 1974
Entstehung
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zum Sätzungsentwurf über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen

§ 2 .Abs. 2, Ziff. h

Erläuterungen

K4.-%

H^ng vom f'5. 1974 -P. VII

Entwässerungsanlagen

mg v.

3.1974

-P. VII

ung \

1974\

-p.vm

§ 5 .Abs. 1

Nach der Rechtsprechung kann für die Straßenentwässerung ein Anteil bis zu 30 % der in der Straße verlegten Kanalisa­tionsleitung als Erschließungsaufwand zugrundegelegt werden. Diese Vorschrift ist präzisiert worden, d. h., daß höchstens die Kosten für einen Kanal mit einem Durchmesser von 30 cm in einer Verlegungstiefe.von 1,50 m berechnet werden dürfen.

Bisher wurde der Erschließungsaufwand zu 50 % nach der Grundstücksfläche und zu 50 % nach der Frontmeterlänge verteilt.

Nunmehr wird die Ausnutzbarkeit des Grundstückes stärker betont, indem die Grundstücksfläche und die Geschoßfläche als Verteilungsmaßstab genommen werden.

Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht dies:

Ausgangspunkte

a) Der Straßenbau hat insgesamt 50.000, DM an Kosten verursacht, von denen die Gemeinde nach § 4 ihrer Satzung 10 %, also 5.000, DM trägt. Umzulegen sind somit auf die Eigentümer der durch jene Straße er­schlossenen Grundstücke insgesamt 45.000,-- DM.

b) Für die Grundstücke auf der nördlichen Straßenseite besteht eine zulässige Bebauung mit der Geschoßflächen­zahl 0,7, während auf der südlichen Straßenseite für

die Grundstücke die Geschoßflächenzahl 0,4 gilt.

c) Die "zulässige Geschoßfläche" ergibt sich aus der

Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoß- flächenzahl (also z. B. 820 qm Grundstücksfläche x 0,7 Geschoßflächenzahl = 574 qm zulässige Geschoß­fläche).

Die Ausrechnung im einzelnen:

Grundstück

a) nördliche Straßenseite A 820

B 780

ü ' &

Geschoßflache qm

820 x 0,7 ^ 574 780 x 0.7 = 548

Größe in qm

Geschoß­

flächenzahl