bis zu 80 v. H. der Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben.
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2. Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbaugesetzes bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstandenen Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9
Anwendung des Kommunalabgabegesetzes
Für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gelten im übrigen die in § 3 Kommur abgabegesetz vom 8. 11. 1954 (GVB1. S. 139) bezeichneten Vorschriften der Reichsabgabeordnung, des Steueranpassungsgesetzes und des Steuersäumnisgesetzes.
§ 10
Überleitungsbestimmungen
Bei unbebauten Grundstücken, die am 30. 6. 1961 an bereits vorhandenen Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung liegen, können über § 2 Abs. 6 hinaus Beiträge in den Grenzen des § 2 erhoben werden (§ 180 Abs. 3 BBauG).
§ 11
Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt am in Kraft.
2. Gleichzeitig treten die Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen vom außer Kraft. *
3. Soweit für die Herstellung von Erschließungsanlagen eine Beitragspflicht
aufgrund der Satzung der Gemeinde vom - ent
standen ist, gilt diese für die Veranlagung der Erschließungskosten weiter.
, den
Bürgermeister

