Akte 
Sitzung 07. März 1974
Entstehung
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HU

§ 6

Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

1. den Grunderwerb,

2. die Freilegung,

3. die Fahrbahn oder deren Teile,

4. die Radfahrwege,

5. die Bürgersteige,

6. die Parkflächen,

7. die Grünanlagen,

8. die Beleuchtungsanlagen,

9. die Entwässerungsanlagen

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5. 1974 -P. VII

gesondert erhoben werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Ge- gemeinde fest.

§ 7

Merkmale der endgültigen Herstellung

der Erschließungsanlagen

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1. Die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Platze sowie Sammel­straßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden

Merkmale aufweisen:

1. eine Pflasterung, eine A.sphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke,

2. Straßenentwässerung sowie die etwa vorgesehene Beleuchtung,

3. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.

2. Bürgersteige und Radfahrwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke aufweisen, so­weit die Gemeinde nicht beschließt, daß bei einfachen Wohnwegen und Siedlungs­straßen auf die Anlegung erhöhter Bürgersteige verzichtet wird und Gehwege

in einfacher Form angelegt werden.

3. Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür vorgesehenen Flächen gärtnerisch angelegt sind.

4. Die Gemeinde stellt die endgültige Herstellung der einzelnen Erschließungs­anlagen, des bestimmten Abschnittes einer Erschließungsanlage oder der zu­sammengefaßten Erschließungsanlagen fest.

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Vorausleistungen und Ablösungen

1. Vorausleistungen nach § 133 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes werden

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