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§ 6
Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
1. den Grunderwerb,
2. die Freilegung,
3. die Fahrbahn oder deren Teile,
4. die Radfahrwege,
5. die Bürgersteige,
6. die Parkflächen,
7. die Grünanlagen,
8. die Beleuchtungsanlagen,
9. die Entwässerungsanlagen
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5. 1974 -P. VII
gesondert erhoben werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Ge- gemeinde fest.
§ 7
Merkmale der endgültigen Herstellung
der Erschließungsanlagen
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1. Die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Platze sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden
Merkmale aufweisen:
1. eine Pflasterung, eine A.sphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke,
2. Straßenentwässerung sowie die etwa vorgesehene Beleuchtung,
3. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.
2. Bürgersteige und Radfahrwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke aufweisen, soweit die Gemeinde nicht beschließt, daß bei einfachen Wohnwegen und Siedlungsstraßen auf die Anlegung erhöhter Bürgersteige verzichtet wird und Gehwege
in einfacher Form angelegt werden.
3. Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür vorgesehenen Flächen gärtnerisch angelegt sind.
4. Die Gemeinde stellt die endgültige Herstellung der einzelnen Erschließungsanlagen, des bestimmten Abschnittes einer Erschließungsanlage oder der zusammengefaßten Erschließungsanlagen fest.
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Vorausleistungen und Ablösungen
1. Vorausleistungen nach § 133 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes werden
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