Akte 
Sitzung 29. Oktober 1987
Entstehung
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§ 8

Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze, die öffentlichen,"aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahr­zeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete

(z.B. Fußwege, Wohnwege), Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn die Stadt an den erforderlichen Grundstücken Eigentum erworben hat und die Erschließungsanlagen die nachstehenden Merkmale aufweisen: .

1. Eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer- Beton- oder ähnliche Decke " neuzeitlicher Bauart

2. Sträßenentwässerung und Beleuchtung sowie

3. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.

(2) Gehwege und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander sowie eine Befestigung mit Platten,

Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke neuzeitlicher Bauart auf­weisen, soweit die Stadt nicht beschließt, daß bei einfachen WOhnwegen und Siedlungsstraßen auf die Anlegung erhöhter Gehwege verzichtet wird und diese in einfacher Form angelegt werden.

(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür vorgesehenen Flächen als Grünflächen oder gärtnerisch angelegt sind.

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§ 8 a

Immissionsschutzanlagen

Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche ümwelteinwirkungen im Sinne des * Bundes-Immissionsschutzgesetz werden durch ergänzende Satzung im Einzel­fall geregelt.