Beitragsbescheid
1) Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragsschuldner entfällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
2^ Der Beitragsbescheid, enthält
1. den Namen des Beitragsschuldners,
2. die Bezeichnung des Grundstücks,
3. den zu zahlenden Betrag unter Mitteilung des beitragsfähigen
% Erschließungsaufwandes (§ 2), des Gemeindeanteils (§ 4) und dar f Berechnungsgrundlagen (§§ 5 und 6),
4 . die Festsetzung des Zahlungstermins,
5. die Eröffnung, daß der Beitrag als öffentliche Last auf dam Grundstück ruht und
6. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
3) Der Beitragsbescheid soll ferner den Beitragsschuldner daraufhinweisen, daß er bei der Gemeindeverwaltung Stundung, Ratenzahlung oder Verrentung beantragen kann. Ein solcher Antrag soll die Gründe anführen, aus denen die Zahlung des Beitrages zum festgesetzten Zahlungstermin für den Beitrags- ^Jhuldner eine unb illig e Härte wäre.
§ 10
Vorausleistungen
1) Im Fall des § 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhob en werden.
2) Für den Bescheid über die Vorausleistungen gilt § 9 sinngemäß.
§ 11
Ablösung des Erschließungsbeitrages
Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB bestimmt sich nach der Riedes voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung ^steht nicht.

