- 7 -
(3) Grundstücke an zwei aufeinanderstoBenden Erschließungsanlagen (Eck- grundstücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durchlaufen de Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen
beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzungen des § 133 Abs. I.BauGB vorliegen. Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit der Hälfte zu
%
gründe gelegt.
Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinanderstoßende Er- schließungsanlagen erschlossen werden^jwerden_die_Berechnungsdat en nach Absatz 1 oder Absatz 2 durch die Zahl der Erschließungsanlagen
geteilt.
Dies gilt nicht in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten, § 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB bleibt unberührt.
§ 7
Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
1. den Grunderwerb,
2. die Freilegung,
3. die Fahrbahn,
4. die Radwege,
5. die Gehwege,
6. die Parkflächen,
7. die Grünanlagen,
8. die Beleuchtungsanlagen,
9. die Entwässerungsanlagen,
gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist.
Diesen Zeitpunkt stellt die Stadt fest. ,

