Akte 
Sitzung 29. Oktober 1987
Entstehung
Einzelbild herunterladen

- 6 -

Flächen, die über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus baulich oder ge werblich genutzt werden, sind insoweit dem nach Nr. 1 und Nr. 2 er­mittelten Bauland hinzuzurechnen.

(3) Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstücks ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoßflächenzahl.

Für die Geschoßflächenzahl sind die Regelungen des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Falle der Planreife im Sinne des § 33 BauGB.

Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche unter Be­rücksichtigung der in näherer Umgebung vorhandenen Geschoßflächen . zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich die Geschoßflächen­zahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5.

Ist im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das einzelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zu­grunde zu legen. Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nützung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt.

r-;

§ 6

Verteilung des beitragfähigen.

Erschließungsaufwandes

(1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand, wird nach Abzug des .Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstücke nach den Grundstücksflächen, ver­teilt. Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt § 5 (2). Dan Grund­stücksflächen nach Satz 1 werden für die Grundstücke in Kemgebieten, Ge­werbegebieten und Industriegebieten 20 v.H.der Grundstücksflächen hinzu­gerechnet.

(2) Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige

Nützung zulässig ist, wird der Erschließungsaufwand abweichend von Absatz 1 nach den Geschoßflächen verteilt. Für die Ermittlung der Geschoßflächen gilt § 5 (3). Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v.H. der Geschoßfläche hinzu­gerechnet.