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Flächen, die über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus baulich oder ge werblich genutzt werden, sind insoweit dem nach Nr. 1 und Nr. 2 ermittelten Bauland hinzuzurechnen.
(3) Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstücks ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoßflächenzahl.
Für die Geschoßflächenzahl sind die Regelungen des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Falle der Planreife im Sinne des § 33 BauGB.
Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche unter Berücksichtigung der in näherer Umgebung vorhandenen Geschoßflächen . zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5.
Ist im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das einzelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nützung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt.
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§ 6
Verteilung des beitragfähigen.
Erschließungsaufwandes
(1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand, wird nach Abzug des .Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstücke nach den Grundstücksflächen, verteilt. Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt § 5 (2). Dan Grundstücksflächen nach Satz 1 werden für die Grundstücke in Kemgebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v.H.der Grundstücksflächen hinzugerechnet.
(2) Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige
Nützung zulässig ist, wird der Erschließungsaufwand abweichend von Absatz 1 nach den Geschoßflächen verteilt. Für die Ermittlung der Geschoßflächen gilt § 5 (3). Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v.H. der Geschoßfläche hinzugerechnet. —

