Akte 
Sitzung 29. Oktober 1987
Entstehung
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Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungs­anlage ermittelt. Die Stadt kann abweichend von Satz 1 entweder den beitragsfähigen. Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschlie­ßungsanlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für.die

Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit),

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insgesamt ermitteln.

§ 4

Anteil der Stadt am beitragsfähigen. Erschließungsaufwand

uie Stadt trägt 10v.H. des beitragsfähigen. Erschließungsaufwandes. Erhält t e Stadt zur Finanzierung des Erschließungsaufwandes Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, die den sich aus Satz 1 ergebenden Betrag überschreiten, so erhöht sich der Gemeindeanteil nach Satz 1 um den überschreitenden Betrag.

§ 5

Abrechnungsgebiet, Grundstücksflächen und Geschoßflächen

! 1) i^e von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das .Ab­rechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine ^schließungseinheit abgerechnet, so bilden die von den Abschnitt der Er­schließungsanlage oder der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

2) Bei der Ermittlung der Grundstückflächen bleiben die Grundstücke und Grundstücksteile außer Ansatz, die außerhalb des Baulandes liegen. Als Bauland gilt, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere die bauliche oder gewerbliche Nutzung versieht,

1. bei (Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m,

2. bei Grundstücken, die, ohne an die Erschließungsanlage zu grenzen, mit der Erschließungsanlage durch einen Weg oder in anderer rechtlich ge- gesicherten Form verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungs­anlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m.