(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(4) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch die Kosten, die für Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breite der anschließenden freien Strecken dieser Straße hinausgehen.
(5) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendehammer, so vergrößern sich die in Absatz 1 angegebenen Höchstmaße für den Bereich des Wendehammers auf das Anderthalbfache, mindestens aber um 8 m.
^ § 3
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) mit Ausnahme desjenigen für die Entw ässerungseinrichtungen (§2 Ab s. 2 N r. 8) wird nach den tat
sächlichen Kosten ermittelt.
Oer Aufwand für die Entwässerungse inrichtungen der Erschließungsanlagen wird
wie.folgt ermittelt:
1. für die Einläufe, Si nkkästen und Zuleitungen bis zur Straßenleitung sind
die tatsächlichen Kosten maßgebend.
2. für die übrigen zur Entwässerung der Erschließungsanlagen erforderlichen
Anlagen wird ein Einheitssatz je qm entwässerter Fläche für die im Jahr durchgeführten Baumaßnahmen in der jeweiligen Haushaltssatzung festgelegt.

