- 3 -
für Parkflächen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 bis Nr. 3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 5 m
b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 bis Nr. 3 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der im Abrechnungsgebiet sich nach § 5 (3) ergebenden Geschoßflächen
für Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 bis Nr. 3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 4 m
b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 bis Nr. 3 genannten
Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücksflächen nach § 5 (2) .
2),Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 NT. 2 bis Nr. 5 gehören insbesondere die Kosten für
^ 1. den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen,
2. die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen,
^ 3. die Herstellung des Straßenköpers einschließlich des Unterbaues, dar
Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
4. die Rinnen und die Randsteine, sowie die Rasenbordsteine,
5. die Radwege,
6. die Geh-, FUß- und Wohnwege,
7. die Beleuchtungseinrichtungen,
8. die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen,
9. den Anschluß an andere Erschließungsanlagen,
10. die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern
11. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen und

