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(2) Die Änderung ist nur zu Beginn eines neuen Haushaltsjahres möglich, soweit sich aus ihr finanzielle Auswirkungen für eine Vertragspartei ergeben.
P) Anderungswünsche sollen der anderen Vertragspartei spätestens am 3o.6. für das folgende Jahr mitgeteilt werden.
§ 11
Kündigung und Anpassung
Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluß dieses Vertrages so wesentlich geändert, daß einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann/diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zumutbar ist, den Vertrag kündigen.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie ist spätestens am 3o.6. für das folgende Haushaltsjahr auszusprechen.
§ 12 Inkrafttreten
nese Vereinbarung tritt am
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in Kraft.
Für die Verbandsgemeinde Montabaur . Für die Ortsgemeinde
543o Montabaur,
(S.)
(S.)
Ortsbürgermelster

