Akte 
Sitzung 29. Oktober 1987
Entstehung
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(2) Die Änderung ist nur zu Beginn eines neuen Haushaltsjahres möglich, soweit sich aus ihr finanzielle Auswirkungen für eine Vertragspartei ergeben.

P) Anderungswünsche sollen der anderen Vertragspartei spätestens am 3o.6. für das folgende Jahr mitgeteilt werden.

§ 11

Kündigung und Anpassung

Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertrags­inhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluß dieses Ver­trages so wesentlich geändert, daß einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann/diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zumutbar ist, den Vertrag kündigen.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie ist spätestens am 3o.6. für das folgende Haushaltsjahr auszusprechen.

§ 12 Inkrafttreten

nese Vereinbarung tritt am

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in Kraft.

Für die Verbandsgemeinde Montabaur . Für die Ortsgemeinde

543o Montabaur,

(S.)

(S.)

Ortsbürgermelster