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(2) Die Hohe des Stundensatzes richtet sich nach den Richtwerten für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren in der jeweils geltenden Fassung. Oie Stundensätze sind mit dem tatsächlich nachgewiesenen Zeitaufwand
der Mitarbeiter des Bauamtes zu multiplizieren. Zwischen der Verbands- ^ gemeinde und einer Ortsgemeinde kann im Einzelfall ein von den
^ Sätzen 1 und 2 abweichender Stundensatz vereinbart werden, wenn
andernfalls ein offensichtliches Mißverständnis zu den tatsächlichen Personalkosten entstünde.
(3) § 6 HOAI ist nicht anwendbar.
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§ 7
Gutachten und Wertermittlungen
f)
)
Erstellt das Bauamt für eine Ortsgemeinde Gutachten und.Wertermittlungen, so wird der Kostenerstattungsanspruch nach dem tatsächlichen Zeitaufwand unter Beachtung des § 6 abgerechnet.
§ 8
Aufstellen von Plänen zur Straßenbeleuchtung
j
Der Kostenersatzanspruch für die Erstellung von Plänen für die Neuin-
^tallation bzw. die Erweiterung oder Erneuerung der Straßenbeleuchtungsanlage wird nach dem Zeitaufwand gemäß § 6 abgerechnet.
III. Schlußvorschriften
§ 9
Abweichungen von dieser Vereinbarung
In Einzelfällen kann die Verbandsgemeinde mit einer Ortsgemeinde vereinbaren, daß die Kostenerstattung abweichend von dieser Vereinbarung berechnet wird, wenn andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde.
§ lo
Änderung dieser Vereinbarung
(1) Die Änderung dieser Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Verbandsgemeinderates und der Räte der betroffenen Ortsgemeinden.

