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§ 4
Fälligkeit des Ersatzanspruches
(1) Der Ersatz der Kosten hat einen Monat nach der schriftlichen Anforderung durch die Verbandsgemeindeverwaltung zu erfolgen.
(2) Die Verbandsgemeindeverwaltung kann - entsprechend dem jeweiligen Stand der Leistungen - Abschlagszahlungen fordern.
II. Berechnung des Kostenersatzanspruches ^
§ 5
Anwendbarkeit der HOAI
(1) Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in dieser Vereinbarung gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (HOAI) in der jeweils gültigen Fassung mit Ausnahme der §§ 6 und 9 HOAI entsprechend.
(2) Bei der Berechnung des Ersatzanspruches werden grundsätzlich die Mindestsätze der HOAI zugrundegelegt.
(3) Die zulässigen Sätze für Zwischenwerte der anrechenbaren Kosten, Werte und Verrechnungseinheiten sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.
(4) Bei Beauftragung des Bauamtes der Verbandsgemeindeverwaltung mit Planung und Bauleitung werden die Teilleistungen 1, 5 und 9 nach § 55 HOAI nicht berechnet. Zusätzlich wird der nach dieser Vereinbarung ermittelte Aufwendungsersatz um 10 % ermäßigt.
(5) Wird das Bauamt der Verbandsgemeindeverwaltung nur mit der Bauleitung (einschließlich Ausschreibung) beauftragt, wird die Teilleistung 9 nach § 55 HOAI nicht angerechnet.
(6) Auf den Kostenaufwand nach dem Zeitaufwand (§ 6) findet Abs. 4 keine Anwendung.
§ 6
Zeitaufwand
(1) Die Zeithonorare werden auf der Grundlage von Stundensätzen nach Abs. 2 berechnet.
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