Akte 
Sitzung 29. Oktober 1987
Entstehung
Einzelbild herunterladen

- 2 -

(2) Die Inanspruchnahme der Verbandsgemeindeverwaltung ist nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des vorhandenen Personals möglich. Die Reihenfolge der Bearbeitung von Aufträgen der Ortsgemeinden bestimmt sich grundsätzlich nach der zeitlichen Folge der Auftragserteilung. Anderslautende Absprachen zwischen den beteiligten Ortsgemeinden und der Verbandsgemeindeverwaltung sind möglich. Ist kein Einvernehmen zu erzielen, entscheidet ' der Bürgermeister der Verbandsgemeinde im Benehmen mit den

beteiligten Ortsbürgermeistern.

§ 2

") Aufwendungsersatz

(1) Mit der Entscheidung, die Verbandsgemeindeverwaltung mit der Durchführung der Planung, Bauleitung oder -Überwachung einer Baumaßnahme zu beauftragen, verpflichtet sich die Ortsgemeinde, der Verbandsgemeinde den ihr dadurch entstehenden Aufwand nach Maßgabe dieser Vereinbarung zu erstatten.

(2) Auf Wunsch der Ortsgemeinde teilt die Verbandsgemeindeverwaltung vor der Entscheidung der Ortsgemeinde über die Inanspruchnahme ihres Bauamtes mit, wie hoch der Erstattungsanspruch des Bauamtes der Verbandsgemeinde nach Abs. 1 voraussichtlich sein wird.

J

§ 3

)

' Erstattungspflichtige Leistungen

(1) Leistungen der Verbandsgemeindeverwaltung, die eine Erstattungspflicht der Ortsgemeinde begründen sind:

1. Planung, Bauleitung und Abrechnung von Hochbauten;

2. Planung, Bauleitung und Abrechnung von Tiefbauten;

3. Erstattung technischer Gutachten;

4. Planung von Straßenbeleuchtungsanlagen;

5. Sonstige Leistungen des technischen Personals, die lediglich für einzelne Ortsgemeinden erbracht werden und nicht zu den Verwal­tungsgeschäften i.S.d. § 68 GemO gehören.

- 3 -