Hinweis: Soweit in diesem Vertragsentwurf der Begriff "Ortsgemeinde" verwendet
ist, wird dieser bei der endgültigen Fassung des Vertragsentwurfes durch den Begriff "Stadt Montabaur" ersetzt.
Verwaltungsrechtlicher Vertrag
============================== Anlage Nr. 3 zur Niederschrift
über die Erstattung von Kosten für Dienstleistungen der Verbandsgemeindeverwaltung in Angelegenheiten des Hoch- und Tiefbaues
Zwischen
der Verbandsgemeinde Montabaur, vertreten durch
und
der Ortsgemeinde vertreten durch
wird aufgrund des § 1 des Landesgesetzes über das Verwaltungsverfahren in Rheinland-Pfalz (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG -) vom 23.12.1976 (GVB1. S. 3o8) i.V.m. den §§ 54 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) vom 25.5.1976 (BGBl. I S. 1253, geändert durch Art. 7 Nr. 4 des Gesetzes vom 2.7.1976, BGBl. I S. 1749) und des § 68 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch LG vom 5.5.1986 (GVB1. S. lo3) folgendes vereinbart.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Inanspruchnahme der Verbandsgemeindeverwaltung
(1) Die Verbandsgemeindeverwaltung stellt ihr technisches Personal (Bauingenieure und -techniker) für die Planung, Bauleitung und -Überwachung von Hoch- und Tiefbaumaßnahmen der ihr zugehörigen Ortsgemeinden zur Verfügung. Die Ortsgemeinde soll das Bauamt der Verbandsgemeindeverwaltung bei der Vergabe von Planungs-, Bauüberwachungs- und Bauleitungsarbeiten vorrangig berücksichtigen, wenn nicht im Einzelfall besondere Gründe entgegenstehen.
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