%
1.2 Für das Grundstück Am Himmelfeld 44 (Flurstück Nr. 14) wird vorab ein vereinfachtes Änderungsverfahren gemäß § 13 BBauG durchgeführt.
An der Beratung und Beschlußfassung haben wegen Sonderinteresse gemäß §
22 Abs. 1 GemO die Ratsmltlgleder Keil und Marx (beide CDU) nicht teil genommen.
Abstimmungsergebnis: 20 Ja-Stimmen
Punkt 11/5: Beratung und Beschlußfassung über die Festsetzung des Anteils
der Stadt am beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau des Hinteren
Rebstockes
Vorlage Nr. 251
Der Anteil der Stadt Montabaur am beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau des Hinteren Rebstockes wird auf 45 v. H. festgesetzt.
Abstimmungsergebnis: 21 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung
Punkt 11/6: Beratung und Beschlußfassung über die Wahl eines stellvertretenden Vorsitzenden für den Umlegungsausschuß Vorlage Nr. 252
1. Die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden für den Umlegungsausschuß erfolgt ln offener Abstimmung, d. h. durch Handzeichen (§ 40 Abs. 5 GemO).
2. Der Stadtrat wählt Obervermessungsrat Hachenberg zum stellvertretenden Vorsitzenden des Umlegungsausschusses der Stadt Montabaur.
Abstimmungsergebnis: 21 Ja-Stimmen
Bürgermeister Dr. Possel-Dölken hat an der vorstehenden Entscheidung gemäß § 36 Abs. 3 Satz 3 GemO nicht mitgewirkt.
Punkt 11/7: Beratung und Beschlußfassung über die Änderung der öffentlich- rechtlichen Vereinbarung über die Inanspruchnahme von Gemeindestraßen für Wasserversorgungs- und Abwasserbeseltlgungsanlagen sowie die Erstattung der Kosten für die Oberflächenentwässerung von Gemeindestraßen und -wegen (1. Änderung)
Vorlage Nr. 253, Anlage Nr. 2
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Ratsmitglied Manns (CDU) erklärt, die vorgelegte Änderung der öffentlich- rechtlichen Vereinbarung mit der Verbandsgemeinde bedinge voraussichtlich für die Stadt Montabaur eine etwas höhere Kostenbeteiligung. Es sei jedoch zu bedenken, daß hier alle Gemeinden Im Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur eine Solldargemelnschaft bildeten und unter diesem Gesichtspunkt die angestrebte Neuregelung akzeptabel sei. Positiv sei noch anzumerken, daß durch diese Neuregelung eine größere Beitragsgerechtigkeit und bessere Überprüfbarkeit bei der Festlegung des Gemelndeantells für die Straßenoberflächenentwässerung erreicht werde.
Bedenken aus der Mitte des Rates hinsichtlich der Regelung, daß bei Bedarf eine Neufestsetzung der von den Gemeinden zu zahlenden Kostenantelle ln Anpassung an die wirtschaftliche und technische Entwicklung möglich Ist, werden entkräftet, Insbesondere mit dem Hinweis darauf, daß ln der ursprünglichen weiterhin ln weiten Tellen Bestand haltenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung eine Übervorteilung der Gemeinden ausgeschlossen Ist.
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