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Wenn jedoch neben den bereits bestehenden großflächigen Einzel handeisbetrieben ln Stadtrandlage - die schon eine erhebliche Konkurrenz zu den Innerstädtischen Einzel handeisbetrieben darstellen - noch ln dieser Form weitere großflächige Einzel handeisbetriebe mit breitgefächertem Warensortiment hinzutreten, wird kein Investor mehr bereit und zu gewinnen sein, ln Innerstädtischer Lage großflächige Einzelhandelsgeschäfte zu errichten und zu betreiben. Die Planungsabsichten der Stadt Wirges berühren daher ln erheblicher Welse die Einzelhandelsstruktur Im Raume Montabaur, ja sogar Im gesamten südlichen Teil des Westerwaidkreises.
Die Auswirkungen des geplanten Einzelhandelsgroßprojektes gehen weit über den Einzugsbereich der Stadt Wirges hinaus. Es Ist daher für die Stadt Montabaur und deren Einzugsbereich zu befürchten, daß die Funktionsfähigkeit des von der Stadt Montabaur ausgehenden zentralen Versorgungsbereiches ln ganz entscheidendem Maße beeinträchtigt wird. Daher wird durch diese Planung die Planungshohelt der Stadt Montabaur betroffen und ln erheblicher Welse nachteilig berührt.
Der Bebauungsplan "Asbach-Gebücksfeldchen" widerspricht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung, da diese mehrgeschossige, großflächige f
Festsetzung eines Einkaufszentrums zu einer deutlichen Veränderung der Einkaufs- und Versorgungsfunktion des Mittelzentrums Montabaur führt. ^
§ 11 Abs. 3 BauNVO geht davon aus, daß nachteilige Auswirkungen bereits bei einer Überschreitung einer Geschoßfläche von 1.2oo m^ entstehen können.
Die nachteiligen Auswirkungen auf die Wirtschaftsstruktur der Stadt Montabaur werden deutlich und zweifelsfrei, wenn die jetzige Planung ein Vielfaches dieser Geschoßfläche zuläßt und sogar dem bereits vorhandenen großflächigen Betrieb noch eine so erhebliche Erwelterungsmögllchkelt auf 2o.ooo m^ Grundfläche und außerdem eine mehrgeschossige Bebauung eröffnen will. Hier verletzen Art und Maß der geplanten baulichen Nutzung ln einschneidender Welse die Belange des Mittel Zentrums Montabaur.
Der Oberverwaltungsgerlcht Rheinland-Pfalz hat bereits ln seinem Urteil vom 1.3.1983 festgestellt, daß aus Artikel 28 GG eine Rücksichtnahme Im Verhältnis der kommunalen Nachbarn untereinander abzulelten sei. Dieses Gebot ^ der Rücksichtnahme verpflichte die zu einem Mitteibereich gehörenden Gemeinden, Ihre Eigenentwicklung auf die Interessen des Mittel Zentrums aus- ^ zurichten; dem Recht auf Eigenentwicklung als Bestandteil der Planungshohelt * müßten somit Inhaltliche Grenzen gesetzt werden. Es könne - so das OVG - nicht hingenommen werden, wenn durch die Errichtung von Einkaufszentren die Infrastrukturelle Ausstattung zentraler Versorgungsbereiche ln benachbarten Gemeinden derart beeinträchtigt würden, daß das Mittel Zentrum ln seiner Steuer- und Wirtschaftskraft ausbluten und folglich kaum noch ln der Lage sein würde, dle-übrlgen kostenintensiven Einrichtungen der Daseinsvorsorge bereltzustellen.
Aus der Sicht der Stadt Montabaur muß daher die Forderung erhoben werden, die vorgesehene Planung aufzugeben und die Zulässigkeit der baulichen Nutzung auf den vorhandenen Bestand zu beschränken.
Verbs
(Dr./Possel-Dölken)
Bürgermeister

