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stünden im Gegensatz zu den im Schreiben vom 16.03.1987 durch den Regierungspräsidenten getroffenen Aussagen. Es sei nach Auffassung der Verwaltung geboten, gegen den Bauvorbescheid Widerspruch einzulegen. Die rechtlichen Bedenken bezögen sich insbesondere darauf, daß den Erfordernissen des § 34 BBauG (Sicherstellung der Erschließung) nicht entsprochen werde und die Zulassung einer Geschoßflächenerweiterung um bis zu 25 % den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung zuwider laufe. Gemäß der Baunutzungsverordnung sowie den Verwaltungsvorschriften zur Aufstellung von Bebauungsplänen seien großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche über 1 500 nf außerhalb von Sondernutzungs- und Kerngebieten unzulässig. Dies müsse erst recht für Betriebserweiterungen gelten. Ausgehend von einer vorhandenen Betriebsfläche des Hütermarktes (ca. 12 000 m^) entspreche eine Vergrößerung der Geschoßflächen um bis zu 25 % einer Erweiterung von ca. 3 000 m^. Zur Wahrung der planungsrechtlichen Funktion der Stadt Montabaur als Mittelzentrum werde daher vorgeschlagen, gegen den Bauvorbescheid Widerspruch einzulegen.
In der sich anschließenden Stellungnahme erklärt Ratsmitglied Kram für die CDU-Fraktion, daß man das Selbstbestimmungsrecht der Stadt Wirges und auch den Bestandsschutz des Verbrauchermarktes Hüter akzeptiere. Aussagen aus der Bevölkerung, wonach der Stadt Montabaur Mißgunst und Futterneid gegenüber der Stadt unterstellt würden, entbehrten daher jeglicher Grundlage. Der bekanntgegebene Sachverhalt begründe im Rat der Stadt Montabaur die Sorge, daß die Arbeit von mehr als 10 Jahren in Form von Maßnahmen zur Altstadtsanierung, zur Förderung der Wirtschaftskraft und Belebung der Innenstadt nun in Gefahr gerate. Es dürfe nicht verkannt werden, daß die der Stadt Montabaur zugewiesene Funktion als Mittelzentrum nicht nur Privilegien beinhalte, sondern ihr auch besondere Pflichten auferlege, so z. B. im Bereich des Schulbaues.
Hier habe die Stadt Montabaur Grundflächen im Wert von 5 Mio DM kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Vielfalt der vorhandenen Einrichtungen habe darüber hinaus in der Stadt Montabaur zu nicht unbeachtlichen Verkehrsproblemen geführt. Als unzutreffend wird auch die Behauptung zurückgewiesen, die Stadt Montabaur wolle das Bauvorhaben Hüter verhindern, da es ihr selbst nicht gelungen sei, einen Verbrauchermarkt in ähnlicher Größenordnung anzuwerben. Ratsmitglied Kram verweist hierzu darauf, daß vor Jahren die Planung eines Interessenten, der die Errichtung eines Verbrauchermarktes am Stadtrand beabsichtigte, abschlägig beschieden wurde, insbesondere mit der Begründung, daß eine solche Ansiedlung die Attraktivität der innerstädtischen Verkaufszone negativ beeinflusse.
Man habe inzwischen hohe Kosten investiert, um im innerstädtischen Bereich Freiflächen zu schaffen, die die Ansiedlung von großflächigen Geschäftshäusern erlauben. Die für die Schaffung der Freiflächen erforderlichen Umsiedlungsverfahren seien weitgehendst zum Abschluß gelangt. In Übereinstimmung mit der Empfehlung der Verwaltung befürwortet Ratsmitglied Kram namens der CDU-Fraktion den von der Verwaltung unterbreiteten Vorschlag. Er stellt den Antrag,
1. beim Westerwaldkreis gegen den von ihm erlassenen Bauvorbescheid Widerspruch einzulegen,
2. die Stellungnahme von Bürgermeister Dr. Possel-Dölken vom 18.03.1987 an die Stadt Wirges zu bekräftigen.
Für die SPD-Fraktion erklärt deren Fraktionsvorsitzender Widner, auch er sehe die Funktion der Stadt Montabaur als Mittelzentrum aufgrund des dargelegten Sachverhaltes prinzipiell als gefährdet an. Dem Vorschlag, gegen den Bauvorbescheid Widerspruch einzulegen, werde dennoch nicht zugestimmt. Die SPD-Fraktion befürworte zwar nicht bauliche Erweiterungen in der im Bauvorbescheid des Kreises zugelassenen Größenordnung, erkenne jedoch keinen Ansatz, der es der Stadt Montabaur ermögliche, rechtlich wirksam gegen diesen Bauvorbescheid vorzugehen. Die SPD-Fraktion beantrage daher anstelle eines Widerspruchs, in einem Schreiben an den Kreis die Bedenken des Stadtrates nochmals zu verdeutlichen und darüber hinaus um eine Anhörung vor Erteilung der Baugenehmigung zu ersuchen.
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