Akte 
Sitzung 29. Januar 1987
Entstehung
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(3) Oie Stadt Montabaur erläßt für die Sportanlagen und das Sportplatzgebäude eine Benutzungsordnung, die für alle Benutzer der Anlagen verbindlich ist.

ng vom .1987

§ 2

mg vom L1987 P. IX

Der Stadt Montabaur obliegt die laufende Pflege und Unterhal­tung der gesamten Anlage.

g vom 1987 . IX

§ 3

vom

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IX

Die Betriebs- und Unterhaltungskosten werden wie folgt aufge­teilt:

1. Die Stadt Montabaur übernimmt vorab die Kosten für die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Flutlichtanlage in voller Höhe.

2. Die übrigen Betriebs- und Unterhaltungskosten der gesamten Anlage einschließlich des Gebäudeswerden wie folgt aufge­teilt:

Stadt Montabaur = 60 %,

Westerwaldkreis = 40 %.

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3. Nach einer Betriebszeit von zwei Jahren werden die Kosten­anteile gemäß Nr. 2 überprüft und ggf. angepaßt.

§ 4

(1) Betriebs- und Unterhaltungskosten im Sinne des § 3 sind: a) Investitionskosten für Erneuerungs- und Unterhal­tungsarbeiten am Sportplatz, seinen Nebenanlagen

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