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(3) Oie Stadt Montabaur erläßt für die Sportanlagen und das Sportplatzgebäude eine Benutzungsordnung, die für alle Benutzer der Anlagen verbindlich ist.
ng vom .1987
§ 2
mg vom L1987 P. IX
Der Stadt Montabaur obliegt die laufende Pflege und Unterhaltung der gesamten Anlage.
g vom 1987 . IX
§ 3
vom
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IX
Die Betriebs- und Unterhaltungskosten werden wie folgt aufgeteilt:
1. Die Stadt Montabaur übernimmt vorab die Kosten für die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Flutlichtanlage in voller Höhe.
2. Die übrigen Betriebs- und Unterhaltungskosten der gesamten Anlage einschließlich des Gebäudeswerden wie folgt aufgeteilt:
Stadt Montabaur = 60 %,
Westerwaldkreis = 40 %.
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3. Nach einer Betriebszeit von zwei Jahren werden die Kostenanteile gemäß Nr. 2 überprüft und ggf. angepaßt.
§ 4
(1) Betriebs- und Unterhaltungskosten im Sinne des § 3 sind: a) Investitionskosten für Erneuerungs- und Unterhaltungsarbeiten am Sportplatz, seinen Nebenanlagen
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