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und dem Gebäude sowie Neu- bzw. Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen und Sportgeräten, die als Bestandteil der Anlage zu sehen sind, soweit sie jährlich den Betrag von insgesamt 5.000,-- DM übersteigen;
b) Sachkosten im Zusammenhang mit der laufenden Pflege der Anlage;
c) Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten des Sportplatzgebäudes;
d) Personalkosten für die durch die Stadt oder Verbandsgemeinde zur Pflege der Anlage eingesetzten Mitarbeiter (Effektivlohn entsprechend Stundennachweis).
(2) Bevor Aufträge mit einem Volumen von mehr als 5.000,-- DM für Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 vergeben werden, ist das Einvernehmen mit dem Westerwaldkreis herzustellen.
t'üg vom IU987 f. IX
mg vom 1.1987 ^P. IX
g vom 1987 . IX
vom )87 IX
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(3) Die Abrechnung der Gesamtkosten erfolgt jährlich durch die Verbandsgemeindeverwaltung.
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(4) Der Westerwaldkreis leistet zum 15.o2., 15.o5., 15. 08 . und 15.11. vierteljährliche Abschlagszahlungen auf der Basis des Abrechnungsergebnisses des Vorjahres.
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§ 5
( 1 ) Soweit sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhaltes maßgebend gewesen sind, seit Abschluß des Vertrages so wesentlich ändern, daß einer Vertragspar tei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhaltes an die geänderten Verhältnisse verlangen, oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen.
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