Akte 
Sitzung 07. September 1989
Entstehung
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Rechtsfolgen bei Beendigung des Vertrages

Nach Beendigung des Vertrages kann die Stadt wahlweise die unentgeltliche Überlas­sung des gesamten Breitbandnetzes oder die Beseitigung sämtlicher oberirdischer Anlagen verlangen.

§ 20

Mirksamkeitsklausel, Schriftform

(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertrags­parteien verpflichten sich vielmehr, die ungültige Bestimmung durch eine

ihr im wirtschaftlichen und technischen Erfolg nach Möglichkeit gleichkommende rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen.

(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen bestehen nicht.

§ 21

Erfüllungsort

Der Erfüllungsort ist Montabaur.

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Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Montabaur.

Für die FIRMA:

Für die Stadt Montabaur:

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Verbs