Rechtsfolgen bei Beendigung des Vertrages
Nach Beendigung des Vertrages kann die Stadt wahlweise die unentgeltliche Überlassung des gesamten Breitbandnetzes oder die Beseitigung sämtlicher oberirdischer Anlagen verlangen.
§ 20
Mirksamkeitsklausel, Schriftform
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, die ungültige Bestimmung durch eine
ihr im wirtschaftlichen und technischen Erfolg nach Möglichkeit gleichkommende rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen.
(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen bestehen nicht.
§ 21
Erfüllungsort
Der Erfüllungsort ist Montabaur.
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Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Montabaur.
Für die FIRMA:
Für die Stadt Montabaur:
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Verbs

