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(2) Oie FIRMA hat für die in Absatz 1 übernommene Haftung entsprechende Haftpflichtversicherungen, und zwar für Personenschäden und für Sachschäden in ausreichender Höhe für die Laufzeit dieses Gestattungsvertrages abgeschlossen und laufend zu ergänzen. Der Stadt ist der Nachweis darüber zu erbringen.
§ 15
Rechtsnachfolge, Übernahme der Breitbandverteilanlage
(1) Die FIRMA darf nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen anderen Rechtsnachfolger als die zu gründende "SÜWEDA-Projektgesellschaft Montabaur" oder die Deutsche Bundespost übertragen.
(2) Wird die Breitbandverteilanlage weder von der Deutschen Bundespost noch
von einem Dritten noch von der Stadt übernommen, so ist die FIRMA verpflichtet, die Breitbandverteilanlage auf Verlangen der Stadt auf ihre eigenen Kosten außer Betrieb zu setzen. Die Stadt kann hierfür eine angemessene Frist setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf sie selbst auf Kosten der FIRMA zur Außerbetriebsetzung berechtigt ist.
(3) Im Falle der Übernahme der Breitbandverteilanlage durch die Stadt wird während eines Zeitraumes von einem Jahr vor der Übernahme der Anlage die FIRMA die Stadt über alle anstehenden Ersatz- und Neuinvestitionen sowie über alle
im Zeitpunkt der Beendigungserklärung feststehenden reparaturbedürftigen Anlageteile unterrichten. Erweiterungen, Erneuerungen und Änderungen an den Anlagen darf die FIRMA während dieses Zeitraumes ohne Zustimmung der Stadt nicht mehr vornehmen.
(4) Die FIRMA hat die Breitbandverteilanlage im Hinblick auf eine Übernahme durch die Deutsche Bundespost oder die Stadt in einem betriebssicheren Zustand zu halten. Die Stadt hat das Recht, von der FIRMA auf deren Kosten ein neutrales Gutachten vom Hersteller der Empfangsanlage oder der Handwerkskammer über den Zustand der Anlage zu verlangen.
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(5) Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Betrieb der FIRMA begründete Verbindlichkeiten zu erfüllen. Wird die Stadt für Verbindlichkeiten der FIRMA in Anspruch genommen, so hat die FIRMA die Stadt hiervon freizustellen.
§ 16
Laufzeit
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann frühestens nach einem Zeitraum von 20 Jahren ab Beendigung des letzten Bauabschnitts gekündigt werden. Die Frist nach Satz 2 beginnt spätestens am 31.12.1993. Diese Kündigung muß mindestens 24 Monate vorher schriftlich erfolgen. Der Vertrag ist danach jeweils jährlich, spätestens*am 01.01. zum 31.12. kündbar.
§ 17
Anschluß der Stadt/Finanzierungsnachweis
(1) Die FIRMA verpflichtet sich, auch die Versorgung aller Haushalte in den Ortsgemeinden Boden, Daubach, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Niederelbert, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Stahlhofen, Untershausen und Welschneudorf
zu den Bedingungen dieses Vertrages innerhalb von 36 Monaten sicherzustellen, sofern die Ortsgemeinde dazu bereit ist.
(2) Vor offiziellem Baubeginn weist die FIRMA ("Projektgesellschaft") nach, daß die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
§ 18
Kündigungsrecht aus wichtigem Grund
Die Stadt ist berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn die FIRMA ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag trotz schriftlicher Abmahnung innerhalb von sechs Monaten nicht nachkommt.

