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Programmangebot
Das Programmangebot (R-Vertrag) richtet sich nach technisch und rechtlich in der Stadt vorhandenen Empfangsmöglichkeiten.
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Kottmunaler Hörfunk und kommunales Fernsehen; Offener Kanal
Im Rahmen der bundes- und landesgesetzlichen Regelungen stellt die FIRMA der Stadt unentgeltlich die erforderlichen Kanalkapazitäten für kommunalen Hörfunk, kommunales Fernsehen, kommunale Datenübertragungen und für einen Offenen Kanal zur Verfügung. Alle für diesen Zweck erforderlichen zusätzlichen Investitionen sind in einer besonderen Vereinbarung zwischen der Stadt und der FIRMA zu regeln.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Rechtsverhältnisse zwischen der FIRMA und ihren Anschlußnehmern richten sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Anlage 2, die Bestandteil dieses Vertrages ist. - "
Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Zustimmung durch die Stadt.
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Entstör- und Wartungsdienst
Die FIRMA ist verpflichtet, die BVA ständig 1n betriebsfähigem Zustand zu erhalten. Sie garantiert ihren Anschlußnehmern einen Entstör- und Wartungsdienst, der in Schnelligkeit und Qualität dem Standard der Deutschen Bundespost voll entspricht.
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Betriebsstatte
Die FIRMA errichtet in der Stadt Montabaur eine Betriebsstätte ("SUWEDA-Projekt- gesellschaft Montabaur"), welche Betreiber der Hetzebene 3 ist.
§ 12
Auftragsvergabe
Die* FIRMA soll bei allen Arbeiten und Gewerken, die sie im Rahmen der Errichtung und des Betriebes der Breitbandverteilanlage vergibt, einheimische Unternehmen berücksichtigen.
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Gestattungsentgelt,
BVA für öffentliche Gebäude der Stadt
(1) Die FIRMA zahlt an die Stadt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsflächen im Sinne des § 1 kein Entgelt.
(2) Die Verbandsgemeinde und die Stadt erhalten für sämtliche öffentliche Gebäude der Stadt und Verbandsgemeinde (insbesondere Verwaltungsgebäude, Schulen) kostenlos je einen Grundstücksanschluß. Von Gebührenzahlungen ist sie befreit.
§ 14 Haftung
(1) Die FIRMA haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt und Dritten durch den Bau, den Betrieb oder das Vorhandensein der Breitbandverteilanlage entstehen. Dies gilt auch für die Schäden, die durch von der FIRMA beauftragte Unternehmer verursacht werden. Von Haftungsansprüchen Dritter ist die Stadt freizustellen.
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