Akte 
Sitzung 07. September 1989
Entstehung
Einzelbild herunterladen

- 5 -

# #

\

(2) Beschädigungen der benutzten Flächen und Zubehörteile sind auf Verlangen der Stadt so auszubessern, daß der bisherige oder ein vergleichbarer Zustand wiederhergestellt wird. § 4 Absatz 1 des Vertrages gilt dabei entsprechend. Dabei müssen Stärke und Art der wiederherzustellenden Befestigungen mindestens dem Zustand der vorhandenen Befestigung entsprechen. Bei getrennt zu lagernden Materialien (z. B. Schotter oder Bettungsmaterial) ist der Verlust durch Nachlieferung zu ersetzen.

(3) Beginn, Art, Umfang und Dauer der Bauarbeiten sind der Stadt spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Für die Erstverlegung und für spätere,

die Breitbandverteilanlagen betreffende Grabungen im Öffentlichen Straßenraum hat die FIRMA, sofern es sich nicht um die Beseitigung von Kabelschäden handelt, die keinen Aufschub dulden, rechtzeitig eine Aufbruchgenehmigung bei der Stadt zu beantragen.

(4) Vor Beginn der Bauarbeiten hat sich die FIRMA zu erkundigen, ob im Bereich der Anlage Kabel, Versorgungsleitungen und dergleichen verlegt sind. Die FIRMA verpflichtet sich zur Einhaltung der Kabelschutzanweisung der Deutschen Bundespost.

(5) Die FIRMA hat bei Bauarbeiten die Entwässerungsanlagen, Anlagen der Straßen­beleuchtung, Leitungen oder sonstige Anlagen (auch solche der Stadt oder Dritter) nach den Weisungen der jeweiligen Entsorgungsträger und Versor­gungsträger zu sichern.

(6) Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, daß die Sicherheit des Verkehrs nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs möglichst wenig beeinträchtigt werden.

(7) Die FIRMA hat alle zum Schutz der Straße und des Straßenverkehrs erforder­lichen Vorkehrungen zu treffen. Baustellen sind abzusperren und zu kenn­zeichnen. Die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Anordnungen der zuständigen Behörden hierzu sind zu beachten.

(8) Nach Fertigstellung der Kabelverlegung hat die FIRMA den öffentlichen Ver­kehrsraum nach vorheriger Abstimmung mit der Stadt ordnungsgemäß und fachge­recht im bisherigen oder einem vergleichbaren Zustand wiederherzustellen.

Die FIRMA beantragt unverzüglich nach Beendigung der Bauarbeiten die Abnahme durch die Stadt. Kommt die FIRMA ihren Verpflichtungen zur ordnungs­

gemäßen Wiederherstellung nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, so kann die Stadt die Arbeiten auf Kosten der FIRMA ausführen lassen, sofern die FIRMA einer schriftlichen Aufforderung innerhalb eines Monats nach Zugang nicht Folge geleistet hat.

§ 5

Gewahrleistungspflicht

Werden innerhalb von drei Jahren nach der Abnahme weitere Nacharbeiten an den benutzten öffentlichen Verkehrsflächen erforderlich, so ist die FIRMA verpflich­tet, diese Mängel auf eigene Kosten umgehend zu beheben. Zwei Jahre nach der Abnahme erfolgt eine Zwischenabnahme gemeinsam mit der Stadt.

§ 6

Änderung von Breitbandverteilanlagen auf Verlangen der Stadt

(1) Sollte die Änderung, Umlegung oder Entfernung einer Breitbandverteilanlage wie auch die Herstellung zusätzlicher Breitbandverteilanlagen wegen irgend­eines Bauvorhabens erforderlich werden, so ist die FIRMA verpflichtet, diese Anlagen unverzüglich umzulegen oder zu sichern. Die Stadt ist verpflichtet, die FIRMA rechtzeitig Uber die geplanten Maßnahmen zu benachrichtigen.

(2) Hinsichtlich der Kostentragung gilt folgendes:

Erfolgt die Änderung im Sinne des Absatzes I auf Veranlassung der FIRMA oder aufgrund von Maßnahmen, die von der Stadt veranlaßt werden, so trägt die FIRMA die entstehenden Kosten. Dies gilt nicht, wenn auf Veranlassung der Stadt innerhalb von fünf Jahren nach der Verlegung der Anlagen eine Änderung, Umlegung oder Entfernung von Kabelanlagen notwendig wird. Dann trägt die Stadt die entstehenden Kosten.