(4) Die FIRMA ist nur dann berechtigt, die vorgenannte Monatsgebühr anzuheben, wenn die Deutsche Bundespost ihrerseits die Gebühren des Kabelanschlusses für die erste Wohneinheit gemäß Telekommunikationsordnung innerhalb der gesamten Bundesrepublik erhöht.
Die Gebührenerhöhung der FIRMA darf betragsmSßig nicht höher ausfallen als die Gebührenerhöhung der Deutschen Bundespost. Die FIRMA ist nicht berechtigt, die Monatsgebühr zu erhöhen, wenn die Deutsche Bundespost nur ihr einmaliges Anschlußentgelt erhöht.
(5) Im Falle einer Gebührenerhöhung ist die FIRMA verpflichtet, die Stadt mindestens 3 Monate vorher zu informieren.
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Planung der Breitbandverteilanlage und Koordinierung mit der Stadt und Dritten
(1) Die Breitbandverteilanlage im öffentlichen Verkehrsraum ist von der FIRMA
im Einvernehmen mit der Stadt so zu planen, daß die Zwecke, denen der öffentliche Verkehrsraum dient, nicht beeinträchtigt werden. Die Stadt kann eine Änderung der geplanten Breitbandverteilanlage dann verlangen, wenn die Interessen der Stadt dies erfordern.
(2) Die FIRMA verpflichtet sich, ihre Baumaßnahmen mit der Stadt abzustimmen und dabei die Interessen der Stadt zu berücksichtigen. Die Arbeiten sind zeitlich so festzulegen, daß mehrfache Aufbrüche des öffentlichen Verkehrsraumes vermieden werden. Zu diesem Zweck ist auch eine Abstimmung mit den in
der Stadt tätigen Versorgungsträgern sicherzustellen. .
(3) Auf Verlangen der Stadt hat die FIRMA bei Straßenbaumaßnahmen ihre Breitbandverteilanlage vor der endgültigen Fertigstellung der ausgebauten Straßenteile in Teilbereichen zu verlegen.
(4) Ist für die Ausführung der Baumaßnahme eine behördliche oder eine private Zustimmung Dritter erforderlich, so hat die FIRMA diese einzuholen und gegenüber der Stadt nachzuweisen.
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(5) Die Stadt hat das Recht, eine vom mit ihr abgestimmten Zeitplan der FIRMA abweichende Verkabelung zu verlangen, wenn sie ihrerseits Tiefbaumaßnahmen durchführt. Die Kosten der Tiefbauarbeiten werden in diesem Fall zwischen
der FIRMA und der Stadt im Verhältnis der für jede dieser Maßnahmen entstehenden Kosten aufgeteilt; abweichende Vereinbarungen sind zulässig.
(6) Die FIRMA hat der Stadt einen jährlichen Obersichtsplan im Maßstab 1 : 500, auf dem die beabsichtigte BK-Kabelführung im Straßenraum ersichtlich ist, bis zum 31. Oktober des Vorjahres vorzulegen. Nach Beendigung der Bauarbeiten ist ein maßstabgerechtes Leitungskataster im M 1 : 500 anzulegen bzw. fortzuführen und der Stadt zur Verfügung zu stellen.
(7) Das Verlegen von Breitbandkabeln als Freileitung ist unzulässig. Im Einzelfall ist mit Zustimmung der Gemeinde eine Ausnahme zulässig.
(8) Bei der Kreuzung von öffentlichen Verkehrsflächen werden die unterirdischen Leitungen, soweit technisch und wirtschaftlich vertretbar, im Unterboh- rungs-, Preß- und in vergleichbaren Verfahren verlegt.
§ 4
Bauausführung
(1) Bei der Ausführung der Bauarbeiten sind die bestehenden Vorschriften und der neueste Stand der Technik zu beachten, so insbesondere auch die DIN 1998 - Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen, Richtlinien für die Planung - sowie die jeweils gültigen Merkblätter der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen über
a) Verfüllen von Leitungsgräben,
b) Erhaltung von Asphaltstraßen, Wiederherstellung bituminöser Befestigungen Uber Leitungsgräben (Nähte in Deckschichten sind grundsätzlich mit einem bituminösen Fugenschmelzband nach Herstellerrichtlinien auszuführen),
c) Flächenbefestigungen mit Pflaster- und Plattenbelägen,
d) Richtlinien über die Anlage von Straßen, feil: Landschaftsgestaltung, Abschnitt 4 (Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen - RAS-LG 4)
zugrunde zu legen.

