Akte 
Sitzung 07. September 1989
Entstehung
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(2) Die Aufwandsentschädigung beträgt ein Dreißigste! des Höchstsatzes

gern. § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 S. 3 der EntschädigungsVO- Gemeinden für jeden Tag der Vertretung.

(3) Werden die Sätze des § 12 EntschädigungsVO-Gemeinden geändert, ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anderungsverordnung an entsprechend.

(4) Die Bestimmungen des § 11 dieser Satzung gelten entsprechend für die ehrenamtlichen Beigeordneten, die nicht Mitglieder des Stadtrates sind.

§ 14

Lohn- und Verdienstausfall

(1) Entsteht den Rats- und Ausschußmitgliedern sowie den ehrenamtlichen Beigeordneten durch die Wahrnehmung ihres Ehrenamtes ein Lohn- oder Verdienstausfall, so wird dieser erstattet.

(2) Der Lohnausfall wird in voller Höhe erstattet und ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

(3) Ein Verdienstausfall ist glaubhaft zu machen und wird nach Durchschnittssätzen erstattet, die der Stadtrat im Einzelfall festlegt.

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Abschnitt

Stadtteilausschuß

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Vertretung der Stadtteile

(1) Um das örtliche Gemeinschaftsleben und den Kontakt zum Rat und zur Verwaltung der Stadt Montabaur zu fördern, wird als Vertretung der Stadtteile ein Stadtteilausschuß gebildet.

(2) Der Ausschuß setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der Stadtteile Bladernheim, Eigendorf, Eschelbach, Ettersdorf, Horressen, Reckenthal und Wirzenborn sowie aus zwei Vertretern der Stadt Montabaur in den Grenzen vor dem Zusammenschluß. Zwei der Ausschußmitglieder müssen dem Stadtrat angehören.

(3) Die Mitglieder des Ausschusses werden auf Vorschlag der im Stadtrat vertretenen Gruppen, aus den wahlberechtigten Bürgern, die im jeweiligen Stadtteil wohnen, auf die Dauer einer Legislaturperiode gewählt. Die Zusammensetzung des Stadtteilausschusses soll dem Stärkenverhältnis

der im Stadtrat vertretenen Gruppen entsprechen; gleichzeitig muß

die Besetzung § 15 Abs. 2 entsprechen. Um dies zu erreichen, sollen

die vorschlagsberechtigten Gruppen einen gemeinsamen Wahlvorschlag

unterbreiten. Kommt ein solcher nicht zustande, weil mehrere Gruppen

einen Kandidaten für denselben Stadtteil vorschlagen, steht das Vorschlagsrecht

der Gruppe zu, die in dem betreffenden Stadtteil die stärkste politische

Kraft bildet.

(4) Den Vorsitz im Ausschuß führt der Bürgermeister. Er lädt den Ausschuß bei Bedarf zu einer Sitzung ein. Der Ausschuß ist unverzüglich vom Bürgermeister einzuladen, wenn dieses von mehr als drei Ausschußmitgliedern unter Angabe von Gründen beantragt wird.

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