Aufwandsentschädigung für die Ratsmitglieder und
Sitzungsgeid für die Rats- und Ausschussmitglieder
(1) Die Mitglieder des Stadtrates erhalten zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen, die mit der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes verbunden sind, eine Aufwandsentschädigung.
(2) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines Grundbetrages gezahlt.
(3) Der Grundbetrag wird auf monatlich 30,— DM festgesetzt. Es wird nachträglich zum Ende eines jeden Halbjahres (30.06. und 31.12.) ausgezahlt.
(4) Wenn die Aufgaben als Mitglied des Stadtrates länger als drei Monate nicht wahrgenommen werden, entscheidet Uber die Zahlung des Grundbetrages der Stadtrat mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Heben der Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Stadtrates fUr die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates ein Sitzungsgeld
in Höhe von 20,- DM . Wird ein Mitglied von der Teilnahme an Sitzungen ausgeschlossen, so entfällt das Sitzunggeld für die Sitzungen, an denen es nicht teilgenommen hat.
(6) Die Regelungen des Abs. 5 gelten entsprechend fUr die Mitglieder der Ausschüsse des Stadtrates und - bei deren Verhinderung - ihrer Stellvertreter an den Ausschußsitzungen. Das Sitzungsgeid fUr die Mitglieder des
Haupt- und Finanzausschusses beträgt 40,-- DM.
(7) Die Regelungen des Abs. 5 gelten entsprechen fUr die Teilnahme der Mitglieder des Stadtrates und seiner Ausschüsse an einer Fraktionssitzung, die der Vorbereitung einer Sitzung des Stadtrates oder seiner Ausschüsse dient, und zwar auch, wenn die Sitzung am selben Tao wie eine Ratsoder Ausschußsitzuna stattfindet, sofern die Fraktionssitzung mindestens
eine Stunde dauert. Eine Entschädigung für die Teilnahme an Fraktionssitzunqen
wird jedoch nur gewährt, soweit jährlich das Zweifache der Zahl der
Ratssitzung nicht überschritten wird.
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(8) Den Beigeordneten, Ratsmitgliedern und Ausschußmitgliedern werden die Fahrtkosten, die ihnen durch die Teilnahme an
a) Sitzungen des Stadtrates, ib) Sitzungen der Ausschüsse,
c) Sitzungen der Fraktionen und
d) sonstigen Veranstaltungen in Ausübung ihres Ehrenamtes
entstehen, bei mehr als fünf Entfernungskilometer auf Antrag erstattet.
Erfolgt die Fahrt mit eigenem Personenkraftwagen, so wird eine Kilometerpauschale
gezahlt, die sich aus der Landesverordnung über die Entschädigung
von Wegstrecken, die mit einem eigenen Kraftfahrzeug zurückgelegt
werden (LV0 zu § 6 6 LRKG), für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge
ergibt.
§ 12
Fraktionsvorsitzende
Den Vorsitzenden der Fraktionen wird zur Abgeltung ihres besonderen Aufwandes neben den Leistungen nach § 11 eine Aufwandsentschädigung gewährt. Diese wird gezahlt:
a) in Form eines Sockelbetrages von mtl. 15,-- DM
b) als monatlicher Betrag von 2,50 DM für jedes Mitglied ihrer Fraktion.
§ 13
Aufwandsentschädigung der Stadtbeigeordneten
(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete, der den Bürgermeister vertritt, erhält für die gesamte Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung.
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