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1. Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 11 und Abs. 3 GemO die Zustimmung zurLeistung Uber und außerplanmäßiger Ausgaben
1.1 in unbegrenzter Höhe bei Ausgaben aufgrund gesetzlicher und tarifvertragliche Verpflichtung,
1.2 bei den übrigen Ausgaben: bis zur Höhe von 6.000,-- DM im Einzelfall und darüber hinaus bei Ansätzen über 60.000,-- DM bis zu 10 X des jeweiligen Haushaltsansatzes;
2. Verfügung Uber das Vermögen der Stadt (Kauf, Verkauf, Tausch, dingliche Belastung) bis zur Merthöhe von jeweils 75.000,— DM und die Hingabe von Darlehen der Stadt bis zur Mertgrenze von jeweils 30.000,— DM ;
3. Vergabe von Aufträgen, soweit hierfür Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt sind;
4. Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, sofern nicht die Verwaltung nach den einschlägigen Richtlinien entscheidet;
5. Entscheidung über den Erlaß von Steuern, Gebühren und Beiträgen sowie von privatrechtlichen Forderungen;
6. Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie Abschluß von
Vergleichen, sofern es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden
Verwaltung handelt;
7. Zustimmung zu Personalentscheidungen des Bürgermeisters, sofern nach der Gemeindeordnung erforderlich.
(4) Der Haupt- und Finanzausschuß und der Bauausschuß werden zu folgenden Entscheidungen ermächtigt:
1. Einvernehmen zu Bauvorhaben nach § 36 BauGB;
2. Einvernehmen zu Ausnahmen von Veränderungssperren (§ 14 Abs. 2 BauGB);
3. Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 BauGB;
4. Ausnahmen und Befreiungen von Festsetzungen der Satzung über die Art
der Gestaltung und Instandhaltung der Bebauung im historischen Teil
der Stadt;
5. Stellungnahmen zu Bebauungsplänen benachbarter Gemeinden (§ 2 Abs.
2 BauGB);
6. Anordnung der Kostenspaltung gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches
und Kommunalabgabengesetzes;
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7. Bildung von Erschließungseinheiten für die Abrechnung von Erschließungs
und Ausbaumaßnahmen;
8. Erhebung von Vorausleistungen auf den endgültig zu erwartenden Erschließungs
beitrag;
9. Bildung von Abschnitten für die Abrechnung von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen;
10. Midmung und Entwidmung öffentlicher Verkehrsflächen;
11. Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die dauerhafte Inanspruchnahme
öffentlicher Verkehrsflächen.
§ 9
Mahl der Ausschüsse
Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden aufgrund der Vorschläge der im Stadtrat vertretenen politischen Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, sofern nicht ein gemeinsamer Mahlvorschlag unterbreitet wird (§ 45 Abs. 1 S. 2 GemO).
4. Abschnitt
Stadtbeigeordnete/Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder
und Fra ktionsvorsitzende
§ 10
Zahl der Stadtbeigeordneten Die Stadt hat drei ehrenamtlich tätige Beigeordnete.
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