- 3 -
Flagge
Die Flagge der Stadt setzt sich aus den Farben blau, rot und weiß zusammen.
3. Abschnitt
Ausschüsse des Stadtrates
§ 6
Art und Zusammensetzung der Ausschüsse
(1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:
a) Haupt- und Finanzausschuß,
b) Rechnungsprüfungsausschuß,
c) Bauausschuß,
d) Sozialausschuß, ,
e) Hospitalausschuß,
f) Umweltausschuß.
(2) Die Ausschüsse bestehen aus neun Mitgliedern und Stellvertretern Sowie dem Bürgermeister oder seinem Vertreter als Vorsitzenden.
(3) Die Mitglieder und Stellvertreter folgender Ausschüsse werden aus der Mitte des Stadtrates gewählt:
a) Haupt- und Finanzausschuß,
b) Rechnungsprüfungsausschuß.
Die Mitglieder und Stellvertreter der übrigen Ausschüsse können aus der Mitte des Stadtrates und aus sonstigen Bürgern gewählt werden. Die Zahl der Ratsmitglieder soll mindestens fünf Mitglieder und Stellvertreter betragen.
- 4 -
Aufgaben der vorberatenden Ausschüsse
(1) Die Ausschüsse haben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches nach Zuweisung durch den Stadtrat oder Bürgermeister die Beschlüsse des Stadtrates vorzubereiten.
(2) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, bestimmt der Bürgermeister einen federführenden Ausschuß. Die zuständigen Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen werden. In diesem Fall wird in gemeinsamer Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der beteiligten Ausschüsse
entschieden, sofern nicht im Einzelfall eine Qualifizierte Mehrheit erforderlich
ist.
(3) Der Umweltausschuß ist zu beteiligen
a) bei Bebauungsolanverfahren im Rahmen der Beteiligung Träger öffentlicher Belange
b) bei der Ansiedlung und Erweiterung von Gewerbebetrieben, von denen Umweltbe
einträchtigungen ausgehen können.
§ 8
Aufgaben der Ausschüsse mit abschließender Entscheidung
(1) Die Übertragung der abschließenden Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten erfolgt, soweit § 32 Abs. 2 GemO nicht entgegensteht, allgemein oder im Einzelfall durch Beschluß des Stadtrates. Die Übertragung der entscheidenden Beschlußfassung gilt, soweit dem beauftragten Ausschuß die Zuständigkeit nicht vorher entzogen wird, bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrates.
(2) Über die Sitzungen der Ausschüsse sind die Fraktionen durch Übersendung einer Niederschrift an die Fraktionsvorsitzenden zu informieren.
(3) Der Haupt- und Finanzausschuß wird grundsätzlich ermächtigt, in folgenden Angelegenheiten der Stadt Montabaur abschließend zu entscheiden:
- 5 -

