Akte 
Sitzung 07. September 1989
Entstehung
Einzelbild herunterladen

82

HAUPTSATZUM6

der Stadt Montabaur

vom

Der Stadtrat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 22. Juli 1988 (GVB1. S. 135 - BS 2020-1 - in Verbindung mit der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) vom 21. Februar 1974 (GVB1. S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1982 (GVB1. S. 476) - BS 2020-1-1 - der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden) vom 1. März 1974 (GVB1. S. 105), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 1989 (GVB1. S. 129) - BS 2020-1-3 - , die folgende Hauptsatzung beschlossen:

1. Abschnitt

Öffentliche Bekanntmachungen

§ 1

Form der öffentlichen Bekanntmachung

(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen,

die wegen ihres Umfanges nicht gern. Abs. 1 öffentlich bekanntgemacht werden können, werden im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zu .jedermanns Einsicht ausgelegt. Die Auslegung erfolgt an sieben Werktagen, an denen die Einsicht­nahme möglich ist, während der Dienstzeit. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum),

Frist und Zeit der Auslegung werden nach Abs. 1 spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung öffentlich bekanntgemacht.

- 2 -

83 ?+

(3) In den FälUt^ in^cnen eine dringliche Sitzung des Stadtrates nicht rechtzeitig gern. Abs. 1 öffentlich bekanntgemacht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung

in der "Westerwälder Zeitung" (Ausgabe F).

(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die

in den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die Absätze 1 bis 3 vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos gemacht worden ist.

§ 2

Sonstige Bekanntgaben

Öffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern in Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, in den Formen des § 1.

§ 3

Unterrichtung der Einwohner

Die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und über die Ergebnisse von Ratssitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO) erfolgt in der § 1 (1) bestimmten Form.

2. Abschnitt

Wappen, Flagge

§ 4

Wappen

Als Wappen der Stadt wird das Petruswappen geführt.

3*

fD

n.

(D

*s

(/)

(*)

CM

a

o

4^

N

C

-s

3 * CM Ko (D

Z

-!

- 3 -