Akte 
Sitzung 07. September 1989
Entstehung
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§41(1)

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^(5) Ist nur ein Bewerber vorgeschlagen worden, so kann.mjt,," "Ja" oder "Nein" abgestimmt werden; ergeben sich hierbei ebenso viel Ja-Stimtaen wie Nein-Stimmen, so ist erneut eine Mahl durchzuführen, zu der neben dem bisherigen Bewerber auch andere Personen vorgeschlagen werden können. Erhält auch bei der erneuten Wahl kein Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen, so beschließt der Rat, ob die Wahl vertagt wird oder ob das Los darüber entscheidet, wer gewählt ist.

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(6) Unbeschrieben abgegebene Stimmzettel gelten als Stimm­enthaltung. Stimmzettel, aus denen der Wille des Ratsmit­glieds nicht zweifelsfrei erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit!

(7) Die abgegebenen Stimmen werden durch den Vorsitzenden und die mit der Unterzeichnung der Sitzungsniederschrift beauftragten Ratsmitglieder (§ 25 Abs. 2 Satz 2) ausgezählt.

Die Stimmzettel sind nach der Feststellung des Wahlergebnisses, das in die Niederschrift aufzunehmen ist, für die Dauer der

Wahlanfechtunqsfrist verschlossen aufzubewahren und zu

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vernichten.

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(8) Im übrigen gilt § 22 entsprechend.

§26

Niederschrift

(d) über jede Sitzung des Rats ist eine Niederschrift an­zufertigen. Sie muß enthalten:

1. Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,

2. Namen des Vorsitzenden, der anwesenden Stadtbeigeordneten und Ratsmitglieder, des Schriftführers und der sonstigen Teilnehmer an der Sitzung,

3. Namen der entschuldigt und unentschuldigt fehlenden Rats­mitglieder,

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4. Tagesordnung,

5. Form der Beratung (öffentlich - nichtöffentlich) und der Abstimmung (geheim - namentlich) über die einzelnen Beratungsgegenstände, sofern nicht offen abgestimmt wird,

6. Wortlaut der Beschlüsse und Ergebnis der Abstimmungen, bei namentlicher Abstimmung Name und Stimmabgabe der einzelnen Ratsmitglieder,

7. Namen der Ratsmitglieder, die wegen Interessenwiderstreits von der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen waren,

8. sonstige wesentliche Vermerke über den Ablauf der Sitzung (z.B. Unterbrechung, Ordnungsmaßnahmen).

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, mindestens drei Ratsmitgliedern sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die zur Mitunterzeichnung der Niederschrift bestimmten Ratsmit­glieder und deren Stellvertreter werden vom Rat mindestens für die Dauer der Legislaturperiode gewählt. Der Schrift­führer wird vom Vorsitzenden bestellt.

(3) Jedes Ratsmitglied kann verlangen, daß eine abweichende Meinung oder der Inhalt seiner persönlichen Erklärung zu einem Beschluß in der Niederschrift vermerkt wird. Dies gilt nicht bei geheimer Abstimmung.

(4) Die Niederschrift über die öffentlichen Sitzungen soll n jedem Fraktionsvorsitzenden und einem Stellvertreter sowie den fraktionslosen Ratsmitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Stadtratssitzung zugeleitet werden. Die Nieder­schrift über nichtöffentliche Sitzungen ist den Fraktionsvor­sitzenden zuzuleiten und jedem Ratsmitglied auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen; dies gilt nicht für Ratsmitglieder, die wegen Interessenwiderstreits von der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen waren.

(5) Werden spätestens bis zum Eintritt in die Tagesordnung der nächsten Sitzung Einwendungen gegen die Niederschrift erhoben.,, so kann der Rat deren Berichtigung beschließen.

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