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Ober andere Angelegenheiten wird dann geheim abgestimmt, wenn es der Rat im Einzelfall mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließt.
(5) Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltungen. Stimmzettel, aus denen der Hille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.
(6) Der Vorsitzende oder ein Viertel der anwesenden Ratsmitglieder kann beantragen, daß namentlich abgestimmt wird.
Eine namentliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn dies vom Rat beschlossen wird. Ein Antrag auf namentliche Abstimmung gilt immer als der weitergehende. Bei namentlicher Abstimmung werden die Ratsmitglieder vom Vorsitzenden einzeln aufgerufen.
Sie antworten mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung". Die Antworten der einzelnen Ratsmitglieder sowie die Namen der Ratsmitglieder, die sich an der Abstimmung nicht beteiligt haben, sind in der Niederschrift festzuhalten. Geschäftsordnungsmäßige Einwendungen sind nach Beginn des Abstimmungsvorgangs].,ausgeschlossen, sofern sie sich nicht auf die Fragestellung beziehen.
§. 24
Reihenfolge der Abstimmung
(3) über Anträge wird in folgender Reihenfolge abgestimmt:
3. Absetzung von der Tagesordnung,
2. Vertagung,
3. Überweisung oder Zurücküberweisung an einen Ausschuß,
4. Schluß der Beratung.
(2) Im übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen Anträge gleich weit, hat der zuerst gestellte Antrag Vorrang.
(3) Ober Änderungsanträge ist vor den Hauptanträgen abzustimmen.
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Ten sich Meinungsverschiedenheiten.über die Reihenfolge der Anträge, entscheidet der Rat.
§ 25 Mahlen
(1) Mahlen sind alle Beschlüsse des Rats, die die Auswahl oder die Bestimmung einer oder mehrerer Personen zum Gegenstand haben. Beschlüsse des Rats nach § 47 Abs. 2 Satz 2 GemO sind keine Mahlen.
§ 4o (5) (2) Die Mahl des Stadtbü rgermeisters und der Stadtbeige
ordneten erfolgt in öffentlicher Sitzung im Mege geheimer ^ Abstimmung durch Stimmzettel. Das gleiche gilt für sonstige
Mahlen, sofern nicht der Rat im Einzelfall etwas anderes beschließt.
§ 4o (4) (3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen
erhält. Erhält beim ersten Mahlgang, an dem mindestens zwei Bewerber beteiligt sind, niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Mahl zu wiederholen. Erhält auch beim zweiten Mahlgang niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, Stichwahl statt. Haben mehr als zwei Personen im zweiten Mahlgang die gleiche Stimmenzahl erreicht, " so entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt; auch
(_y ' in anderen Fällen der Stimmengleichheit entscheidet das Los,
wer in die Stichwahl kommt. Ergibt sich in der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls das Los. Der Losentscheid wird vom Vorsitzenden vorgenommen. Der Rat kann beschließen, vor dem Losentscheid die Sitzung zu unterbrechen oder die Mahl zu vertagen.
§4o (3) (4) Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Rat
vor der Mahl vorgeschlagen worden sind. Stimmen, die für eine nicht vorgeschlagene Person abgegeben werden, sind ungültig. Das Ratsmitglied hat den Namen des Bewerbers, für den es seine Stimme abgeben will, bei Verwendung vorgedruckter Stimmzettel zu kennzeichnen, bei Verwendung von Stimmzetteln ohne Namensaufdruck auf den Stimmzettel zu schreiben.

