Akte 
Sitzung 07. September 1989
Entstehung
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Der Vorsitzende kann yon der Reihenfolge der Wortmeldungen abweichen, wenn dies zur Nahrung des Sachzusammenhanges geboten erscheint. Den Berichterstattern und Antragstellern ist, wenn Irrtümer über Tatsachen zu berichtigen sind, auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu erteilen.

(2) Wortmeldungen sind deutlich (z.B. durch Erheben einer Hand) anzuzeigen. Wenn mehrere Ratsmitglieder sich gleich­zeitig zu Wort melden, entscheidet der Vorsitzende darüber, wer zuerst sprechen darf.

§ 69. (3)

(3) Ein Ratsmitglied soll zu demselben Antrag grundsätzlich nur einmal sprechen. Mit Zustimmung des Vorsitzenden kann ein Ratsmitglied auch öfter das Wort ergreifen. Der Rat kann bei bestimmten Beratungsgegenständen beschließen,

die Redezeit der einzelnen Ratsmitglieder oder der Fraktionen zu begrenzen.

(4) Der Vorsitzende kann, soweit es für den förmlichen Ablauf

der Sitzung und zur Handhabung der Ordnung erforderlich ist, jederzeit das Wort ergreifen. Das Wort zur Sache kann er nur am Schluß der Ausführungen eines Ratsmitgliedes ergreifen. Auch der Beauftragte des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde kann zum Schluß der Ausführungen eines Ratsmitgliedes zur Sache sprechen. R "*

(5) Der Vorsitzende kann Redner, die vom Beratungsgegenstand abweichen, "Zur Sache" rufen. Ist ein Redner dreimal bei derselben Rede zur Sache gerufen'worden, so kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen. Nach dem zweiten Ruf "Zur Sache" hat der Vorsitzende den Redner auf diese Folge hinzuweisen.

(6) Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, kann der Antrag­steller oder der Berichterstatter noch., einmal das Wort erhalten. Danach wird die Beratung geschlossen und abge­stimmt.

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§_23

Beschlußfassung (1) Die Beschlußfassung setzt

3. eine Vorlage des Stadtbürgermeisters, der Verbands­gemeindeverwaltung oder eines Ausschusses mit einem bestinmten Antrag oder

2. einen abstimmungsfähigen Antrag im Sinne des 3. Abschnittes (§§ 34 bis 38)

voraus.

(2) Der Vorsitzende leitet die Beschlußfassung damit ein, daß er den endgültigen Beschlußwortlaut vorliest oder auf die Beschlußvorlage verweist.

§ 4o (3) (3) Die Beschlüsse des Rats werden mit der Mehrheit der

§ 4o (2) Stimmen der anwesenden Ratsmitglieder gefaßt, soweit nach

gesetzlichen Bestimmungen nicht eine andere Mehrheit erforderlich ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Für Wahlen gelten die Vorschriften des § 25. Bei Stimmengleich­heit ist der Antrag abgelehnt. Der Vorsitzende stellt die Zahl der Ratsmitglieder fest, die dem Antrag zustimmen, den Antrag ablehnen oder sich der Stimme enthalten. Ergeben sich.dabei Zweifel, ist die Abstimmung zu wiederholen. Wird i einem Antrag von keinem Ratsmitglied widersprochen, kann

der Vorsitzende ohne förmliche Abstimmung die Annahme des Antrags feststellen.

§. 4o (3) 2 (4) Bei der Beschlußfassung wird durch Handzeichen offen

abgestimmt. Ober folgende Angelegenheiten wird durch Stimm­zettel geheim abgestimmt:

' 3. Zustimmung zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes (§ 39

Abs. 3 GemO),

2. Ausschluß aus dem Rat (§ 33 GemO),

3. Beschluß über den Einspruch gegen die Ausschlußverfügung des Vorsitzenden (§ 38 Abs. 3 GemO).

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