Akte 
Sitzung 07. September 1989
Entstehung
Einzelbild herunterladen

17 --

(3) Mährend der Beratung eines Gegenstandes kann jederzeit "Schluß der Beratung" beantragt werden. Ein solcher Antrag soll nicht von Ratsmitgliedern gestellt werden, die bereits zur Sache gesprochen haben. Das gleiche gilt für andere Mit­glieder ihrer Fraktion. Ober den Antrag kann erst abgestimmt werden, wenn jede Fraktion Gelegenheit hatte, sich zur Sache zu äußern.

§ 2o ,

Anfragen

(1) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, in Selbstverwaltungs­angelegenheiten Anfragen an den Stadtb ürgermeister zu richten.

Diese sollen mindestens 24 Stunden vor der Sitzung schritt- lieh dem Bürgermeister vorliegen.

^ G

(2) Vor der Beantwortung wird dem Fragesteller auf Munsch zur Begründung seiner Anfrage das Mort erteilt. Eine Aussprache findet nicht statt. Sachliche Beschlüsse können nicht gefaßt werden.

(3) Die Anfragen werden in der Regel am Ende der öffentlichen Sitzung mündlich beantwortet. Soweit eine Anfrage Angelegen­heiten berührt, die nach § 5 von der Behandlung in öffentlicher

Sitzung ausgeschlossen sind, ist sie am Ende der nichtöffent- . .

liehen Sitzung zu behandeln. '

G

(.4) Anfragen, die der Stadtb ürgermeister nicht in der Sitzung beantworten kann, können entweder in der nächsten Sitzung oder gegenüber dem Fragesteller schriftlich oder fernmünd­lich beantwortet werden.

- 18 -

4. Abschnitt

Durchführung der Sitzung 6 21

Eröffnung und Ablauf der Sitzung

(1) Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung. Er stellt vor Eintritt in die Tagesordnung die Ordnungsmäßigkeit der ergangenen Einladung und die Beschlußfähigkeit des Rats fest. Sodann wird über Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung beschlossen. Ist die Einladungs­frist verkürzt worden, so hat der Rat zunächst die Dring­lichkeit der Sitzung festzustellen.

(2) Ergeben sich im Verlaufe der Sitzung Zweifel darüber, ob der Rat noch beschlußfähig ist, so hat der Vorsitzende die Beschlußfähigkeit erneut festzustellen. Dies gilt insbesondere, wenn Ratsmitglieder nach § 22 Abs. 1 GemO wegen Interessenwiderstreits von der Beratung und Ent­scheidung ausgeschlossen sind.

(3) Nach Erledigung von Verfahrensfragen wird über die ein­zelnen Beratungsgegenstände in der Reihenfolge der Tages­ordnung beraten und entschieden.

(4) Der Vorsitzende kann die Sitzung kurzfristig unterbrechen. Auf Antrag eines Viertels der anwesenden Ratsmitglieder oder einer Fraktion ist die Sitzung kurzfristig zu unterbrechen.

6 22

Redeordnung

(1) Der Vorsitzende erteilt, soweit er nicht berichtet oder einen Antrag stellt, zunächst dem Berichterstatter oder dem Antragsteller das Mort. Im übrigen wird den Ratsmitgliedern das Mort in der Reihenfolge der Mortmeldungen erteilt; Rats- mitglieder, die Anträge "Zur Geschäftsordnung" oder auf "Schluß der Beratung" (§ 19) stellen, erhalten sofort das Mort.