Akte 
Sitzung 07. September 1989
Entstehung
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Dabei können nur solche Ratsmitglieder mitwirken, die l^ ^ der ursprünglichen Beschlußfassung teilgenommen haben.

Nach Eintritt in die Tagesordnung der nächsten Sitzung gilt die Niederschrift als Vom Rat gebilligt und kann daher nicht mehr geändert werden.

(6) Als Hilfsmittel für die Fertigung einer Niederschrift ist über den Ablauf jeder Rats- und Ausschußsitzung (öffent­licher und nichtöffentlicher Teil) vom Schriftführer eine Tonbandaufzeichnung zu fertigen. Die Tonbandaufzeichnungen über die Ratssitzungen sind dauernd aufzubewahren und unter Verschluß zu halten. Anderen Personen als den in der Sitzung anwesenden Ratsmitgliedern und Beigeordneten darf die Ton­bandaufzeichnung nicht zugänglich gemacht werden.

Einzelne Ratsmitglieder können verlangen, daß ihre in nicht­öffentlicher Sitzung getroffenen Ausführungen unmittelbar nach Unterzeichnung der Niederschrift durch die dafür bestimmten Personen (Abs. 2, Satz 2) gelöscht werden.

(7) Andere Personen als der Schriftführer oder der von ihm Beauftragte dürfen Tonaufzeichnungen nur vornehmen, wenn der Rat dies ausdrücklich gebilligt hatj einzelne Ratsmitglieder können jedoch verlangen, daß ihre Ausführungen nicht aufge­zeichnet werden.

5. Abschnitt Ausschüsse

§ 27

Mahl der Ausschüsse

§ 45 (1) (1) Jede im Rat vertretene politische Gruppe (Fraktion) kann

einen Mahlvorschlag machen. Gemeinsame Mahlvorschläge sind zulässig. Jeder Vorschlag kann soviele Bewerber enthalten, als Ausschußmitglieder zu wählen sind. Für jeden vorgeschla­genen Bewerber ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu benennen

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§ 45 (1)

(äj^erc^^ntehrere Mahl Vorschläge gemacht, so werden die Mitglieder der einzelnen Ausschüsse nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Höchstzahlverfahren gemäß § 38 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes) gewählt. Mird nur ein Mahlvorschlag gemacht, so ist er angenommen, wenn die Mehrheit der gesetz-

liehen Zahl der Ratsmitglieder dem Mahlvorschlag zustimmt.

Mird kein Mahl Vorschlag gemacht, so werden die Ausschuß­mitglieder nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.

§ 44 (1)

(3) Setzt sich ein Ausschuß aus Ratsmitgliedern und sonstigen wählbaren Bürgern zusammen, so soll mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder Ratsmitglied sein. Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß die eingereichten Mahlvorschläge diesem

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Erfordernis Rechnung tragen. Mürde nach dem Ergebnis der

Mahl ein Ausschuß sich ganz überwiegend aus Bürgern zusammen-

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setzen, die nicht Ratsmitglied sind, so ist die Mahl auf der Grundlage entsprechend geänderter Mahlvorschläge zu

wiederholen.

§ 45 (1)

(4) Ersatzleute werden auf Vorschlag der politischen Gruppe (Fraktion), von der das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen worden war, durch Mehrheitswahl gewählt.

§ 45 (3)

(5) Ändert sich das Stärkeverhältnis der im Rat vertretenen politischen Gruppen (Fraktionen), so sind die Mitglieder der

Ausschüsse neu zu wählen, wenn sich aufgrund des neuen

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Stärkeverhältnisses nach dem Höchstzahlverfahren eine andere

Verteilung der Ausschußsitze ergeben würde.

§. 28

Einberufung zu den Sitzungen

(3) Die Ausschüsse werden von dem jeweiligen Vorsitzenden einberufen. Dieser setzt auch die Tagesordnung fest. Führt ein Beigeordneter den Vorsitz, so hat er vor der Einberufung und Festsetzung der Tagesordnung das Einvernehmen mit dem Stadthürgermeister herbeizuführen. r<

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