(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Mahlen.
Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn ein Ratsmitglied lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen ist.
.(3) Ein Ratsmitglied, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt oder vorliegen kann, hat dies dem Bürgermeister unaufgefordert vor Beginn der Beratung mitzuteilen.
- \ Der Rat ent
scheidet in Zweifelsfällen nach Anhörung des Betroffenen in seiner Abwesenheit in nichtöffentlicher Sitzung, ob ein Ausschließungsgrund vorliegt.
(4) Das Ratsmitglied, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, hat den Beratungstisch und bei nichtöffentlicher Sitzung auch den Sitzungsraum zu verlassen.
(5) Hat ein Ratsmitglied, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, an der Beratung und Abstimmung teil genommen, so ist die Entscheidung unwirksam und unverzüglich ohne Mitwirkung des Ausgeschlossenen zu wiederholen, sofern nicht
bei Feststellung der Mitwirkung eines befangenen Ratsmitgliedes
der Fehle r unbeachtlich geworden ist (§ 22 Abs*.* 5 bzw.
§. 24 Abs. 6 GemO).
(6) Können mehr als die Hälfteder Ratsmitglieder gern.
Abs. 1 an der Beratung und Abstimmung nicht teil nehmen, so ist der Rat abweichend von § 8 beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist; andernfalls entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen anwesenden Ratsmitglieder anstelle des Rates.
(7) Die Bestimmungen über Ausschließungsgründe gelten auch für den Stadt bürgermeister und die Stadtb eigeordneten sowie - entsprechend - für alle Personen, die gemäß § 6 mit beratender Stimme an der Sitzung teil nehmen.
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§ Jo
Fraktionen
(1) Mitglieder des Rats können sich zu Fraktionen Zusammenschlüßen. Eine Fraktion muß mindestens aus zwei Mitgliedern bestehen.
(2) Der Zusammenschluß zu einer Fraktion, ihre Bezeichnung
und die Namen der Mitglieder sowie des Vorsitzenden sind dem Stadtbürgermeister schriftlich mitzuteilen; dieser gibt die Bildung der Fraktion dem Rat bekannt. Das gleiche gilt für spätere Änderungen. ' [J'
§: ii
Altestensrat
(1) Zur Herbeiführung des Einvernehmens über wichtige Angelegenheiten des Rats oder über Verfahrensfragen in der Abwicklung der Sitzungen des Rates wird ein Ältestenrat gebildet. Ihm gehören der Stadtbürgermeister oder - bei seiner Verhinderung - sein gesetzlicher Vertreter sowie die Fraktionsvorsitzenden
an. Die Fraktionsvorsitzenden können für die Dauer der,Amtszeit des Rates ein anderes Ratsmitglied als ihren Vertreter tm Ältestenrat benennen.
(2) Den Vorsitz im Ältestenrat führt der Stadtbürgermeister.
Sind der Stadtbürgermeister oder sein Stellvertreter von der Mitwirkung im Ältestenrat ausgeschlossen, weil eine Interessen- kollision im Sinne des § 22 GemO vorliegt, führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Ältestenrates den Vorsitz.
, 2. Abschnitt
Der Vorsitzende und seine Befugnisse
§.12
Vorsitz im Rat
(1) Den Vorsitz in) Rat führt mit Stimmrecht der Stadtbürgermeister; in seiner Vertretung führen ihn die Stadtbeigeordneten

