in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnisse (§ 5o ' Abs. 2). Bei Verhinderung des Stadtb ürgermeisters und der Stadtbe igeordneten führt das älteste anwesende Ratsmitglied den Vorsitz.
36 (3) (2) Das Stimmrecht des Stadtb ürgermeisters oder der ihn
vertretenden Stadtb eigeordneten, die nicht gewählte Ratsmitglieder sind, ruht
1. bei Hahlen,
2. bei Beschlüssen, die sich auf die Vorbereitung der Mahl des Stadtbürgermeisters und der Stadtbeigeordneten beziehen,
3. bei Beschlüssen über die Abwahl des hauptamtlichen Stadt bürgermeisters und
4. bei der Festsetzung der Bezüge des Bürgermeisters und der Beigeordneten.
Soweit das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht, wird er bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nicht mitgerechnet.
36 (2) (3) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung,
leitet die Verhandlung, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.
§ 33
Ordnungsbefugnisse
38 (3) (3) Der Vorsitzende kann Ratsmitglieder bei grober Ungebühr
oder bei Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung zur Ordnung rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann er Ratsmitglieder.von der Sitzung ausschließen und sie erforderlichenfalls zum Verlassen des Sitzungsraumes auffordern. In schweren Fällen kann der Ausschluß auch für mehrere, höchstens jedoch für drei Sitzungen ausgesprochen werden, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist.*
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F -
§ 38 (2) (2^^erlj^ein ausgeschlossenes Ratsmitglied trotz Aufforderung durch den Vorsitzenden den Sitzungsraum nicht, so hat die dahingehende Feststellung des Vorsitzenden ohne weiteres den Ausschluß von den nächsten drei Sitzungen zur Folge.
§ 38*(3) . (3) Gegen die Ausschlußverfügung des Vorsitzenden ist Ein
spruch beim Rat zulässig. Der Einspruch ist binnen 34 Tagen beim Vorsitzenden einzulegen; er hat keine aufschiebende Mirkung. Ober den Einspruch entscheidet der Rat in der nächsten Sitzung. t
* - r-
§ 38 (4) (4) Der Ausschluß von den Sitzungen des Rats hat auch den
Ausschluß von allen Ausschußsitzungen zur Folge, die in der Zeit bis-zur letzten Ratssitzung, von der das betroffene Ratsmitglied ausgeschlossen ist, stattfinden.
§ 38 (5) i.V. (5) Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 4 gelten entsprechend m. § 69 (3) 2 für Personen, die mit beratender Stimme oder gemäß §. 6 an den Sitzungen des Rats teil nehmen, soweit sie der Ordnungsbefugnis des Vorsitzenden unterliegen.
§ 34
Ausübung des Hausrechts
Der Vorsitzende kann Zuhörer, die trotz Verwarnung Beifall ; . oder Mißbilligung äußern, Ordnung oder Anstand verletzen
oder versuchen, die Beratung und Entscheidung zu beeinflussen, aus dem Sitzungsraum verweisen und bei Meigerung zwangsweise entfernen lassen; bei groben oder bei wiederholten Verstößen können Zuhörer.für mehrere Sitzungen vom Betreten des Sitzungsraumes ausgeschlossen werden.
3. Abschnitt Anträge und Anfragen
§35
Allgemeines
(3) Anträge sind nur zulässig, wenn der Rat für den Gegenstand der Beschlußfassung zuständig ist.

