Akte 
Sitzung 07. September 1989
Entstehung
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§ 21 (1) (4) Die Ratsmitgliede.r haben eine Treuepflfcht gege/iül

Gemeinde und dürfen daher Ansprüche oder Interessen Dritter gegen die Gemeinde nicht vertreten, es sei denn, daß sie als gesetzliche Vertreter handeln.

§§ 2o (2) u. (5) Verletzt ein Ratsmitglied die Schweigepflicht oder die 21 (3) i.V.m. Treuepflicht, so kann ihm der Bürgermeister mit Zustimmung des § 19 (3) Rates ein Ordnungsgeld bis zu Tausend Deutsche Mark auferlegen.

§ 8

Beschlußfähigkeit

§ 39 (1) S. 1 (1) Der Rat ist beschlußfähig, wenn bei der Beschlußfassung mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder (§_ 29 Abs. 1 Satz 1 GemO) anwesend ist, es sei denn, aus § 9 (6) ergibt sich etwas anderes.

§ 39 (1) S. 2 (2) Die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder ist für die Beschluß­fähigkeit ohne Bedeutung, wenn wegen der Beschlußunfähigkeit in der ersten Sitzung zum zweiten Mal zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand eingeladen worden ist. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

§; 9

Ausschluß von der Beratung und Entscheidung

§ 22 (1) (1) Ein Ratsmitglied darf an der Beratung und Entscheidung einer

Angelegenheit nicht mitwirken,

1. wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem geschiedenen Ehegatten, seinem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft gesetzlicher der rechtsgeschäftlicher Vollmacht yertretenen Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nach­teil bringen kann oder

2. wenn es

a) bei einer natürlichen oder juristischen Person ^ oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftig ist

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bj bei juristischen Personen ^ als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist, sofern es diesem Organ nicht als Vertreter der Gemeinde angehör-t oder

c) Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Vorstandsmitglied eines nicht rechtsfähigen Vereins ist

und die unter a bis c ßezeichneten ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung haben.

Satz 1 Nr. 3 Buchst, a gilt nicht, wenn nach den tatsäch­lichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, daß der Betroffene sich deswegen nicht in einem Interessen­widerstreit befindet.

1) Es sind mit dem Ratsmitglied

a) bis zum dritten Grade verwandt: Eltern, Großeltern, Ur­großeltern, Kinder, Enkel, Urenkel, Geschwister und Geschwisterkinder,

b) bis zum zweiten Grade verschwägert: Eltern, Großeltern und Geschwister des Ehegatten; Kinder oder Enkel des Ehegatten aus einer anderen Ehe; uneheliche Kinder und Enkel der Ehefrau.

2) Dazu gehören juristische Personen des Privatrechts (z.B. Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Genossenschaft) und des öffentlichen Rechts (z.B. Bund, Land, Landkreise, Sparkassen, Kirchen).

3) Z.B. Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, rechtskräftiger Verein.

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