Akte 
Sitzung 07. September 1989
Entstehung
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§35(3)S. u. 3

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§69 (1)

§ 35 (2)

die im Interesse der Landesverteidigung geheimzuhalten sind, t

9. Zustimmung zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes (§. 39 Abs. 3 GemO).

2 (3) Der Rat kann mit ZweidrittelmeffWeit beschließen, daß auch andere als in Abs. 2 bezeichnete Angelegenheiten aus besonderen Gründen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden; dies gilt nicht für die in § 32 Abs. 2 Nr. 3 bis 33 und Nr. 34 bis 16 GemO bezeichneteh Angelegenheiten. Ober den Ausschluß oder die Wiederherstellung der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

§ 6

Teilnahme weiterer Personen an den Sitzungen

(3) An den Sitzungen des Stadtrates können bei Bedarf auf Weisung des Stadtb ürgermeisters auch Bedienstete der Stadt teil nehmen. In Vertretung oder auf Anordnung des Bürger­meisters der Verbandsgemeinde können Beigeordnete oder beauftragte Bedienstete der Verbandsgemeindeverwaltung an den Sitzungen des Stadtrates teilnehmen. Nehmen diese in Vertretung bzw. auf Anordnung des Bürgermeisters der Verbands­gemeinde an einer Stadtratssitzung teil, haben sie beratende Stimmen und das Recht, Anträge zu stellen. Sie-unterliegen nicht der Ordnungsbefugnis des Vorsitzenden. Dies gilt nicht für weitere Mitarbeiter der Verhandsgemeindeverwältung, die im Auftrag des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde und mit Zustimmung des Vorsitzenden an den Sitzungen des Stadtrates teil nehmen.

(2) Der Rat kann beschließen, zu bestimmten Beratungsgegen­ständen Sachverständige und Vertreter berührter Bevölkerungs- tei.le zu hören. Er kann einzelne Reratungsgegenstände mit ihnen auch erörtern.

Beantragt ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder eine Anhörung, so ist sie durchzuführen, sofern nicht zum gleichen Beratungsgegenstand innerhalb der letzten 32 Monate eine Anhörung stattgefunden hat.

' De ?Stadtb ürgermeister kann bei Bedarf von sich aus Sachver­ständige einladen, wenn der Beratungsgegenstand, zu dem sie angehört werden sollen, in die Tagesordnung der betreffenden Ratssitzung aufgenommen ist oder wenn die Entscheidung über diesen Beratungsgegenstand nicht ohne Nachteil für die Stadt bis zur übernächsten Sitzung des Stadtrates aufgeschoben werden kann.

§ 37 (2) S. 3 (3) Der Rat hat die nach § 37 Abs. 2 Satz 3 GemO in einer Bürgerinitiative genannten Personen zu hören, wenn er über die von dieser vertretene Angelegenheit berät.

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(4) Die Ordnungsbefugnisse des Vorsitzenden nach § 38 GemO bestehen auch gegenüber den in den Abs. 3 bis 3 bezeichneten Personen.

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§ 7

Schweigepflicht und Treuepflicht

§ 2o (3) S. 3 (3) Die Teilnehmer an Sitzungen des Rats sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihnen in nichtöffentlicher Sitzung oder sonst amtlich bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren, wenn die Geheimhaltung besonders vorgeschrieben, ihrer Natur nach erforderlich oder yom Rat beschlossen ist.

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§ 2o (3) S. 3 (2) Angelegenheiten, die ihrer Natur nach geheimzuhalten sind, sind insbesondere die in § 5 (2) bezeichneten Gegenstände. Die Schweigepflicht gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Meinungs­äußerungen und Stimmabgaben der einzelnen Ratsmitglieder in nichtöffentlicher Sitzung sind stets geheimzuhalten. Ober Sitzungen der Ausschüsse ist bis zur Behandlung der vom Ausschuß vorbe­reiteten Angelegenheit im Stadtrat Verschwiegenheit zu wahren.

§. 2o (3) S. 2 (3) Die Schweigepflicht gilt auch.für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Auf Antrag kann die Schweigepflicht im Einzel fall dadurch aufgehoben werden, daß der Rat oder die zuständige Staats­behörde von ihr entbindet. Verschwiegenheit ist auch gegenüber Ratsmitgliedern zu wahren, die gemäß § 22 Abs. 3 GemO an der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit nicht mitwirken dürfen.