Akte 
Sitzung 07. September 1989
Entstehung
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nicht, wenn der Rat den gleichen Gegenstand innerha lb ^r

letzten 6 Monate ber aten hat. Anträge eines'viertels der

- gesetzlichen Zahl der Ratsmitgli eder sind von allen sie unterstützenden Ratsmitgliedern zu unterzeichnen, Anträge

einer Fraktion von ihrem Vorsitzende n oder seinem Stellvertr&tar. . '

§ 17 (6) (2) Der Stadtbürgermeister setzt nach Einqanq einer Bürger­

initiative (§ 17 GemO) zunächst die Beschlußfassung über deren Zulässigkeit gemäß § 17 Abs. 6 Satz 1 GemO auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Stadtrates. Bejaht der Stadtrat die Zulässigkeit, so hat der Stadtbürgermeister das Begehren innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Bürgerinitiative bei der Verbandsgemeindever­waltung auf die Tagesordnung einer Stadtratssitzung zu setzen.

§ 35 (1) (3) In der Tagesordnung sind die Gegenstände, die gemäß

§. 5 Abs. 2 und 3 in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten sind, gesondert aufzuführen und an den Beginn oder bei Bedarf an den Schluß der Tagesordnung zu setzen.

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# # §4

Bekanntmachung der Sitzungen

(1) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen sind nach den Bestimmungen der Hauptsatzung öffentlich bekanntzumachen. Für die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen gilt dies nur, soweit dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit ntcht gefährdet wird, diese Tagesordnungspunkte sind daher nur allgemein zu bezeichnen (z.B. Personalsachen, Grundstücks­sachen, Abgabensachen).

(2) Örtliche Vertreter der Presse sollen gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach Abs. 1 über die Einberufung einer Sitzung und in geeigneter Meise über die Beratungsgegenstände der öffentlichen Sitzung unterrichtet werden.

(3) Für die Öffentlichkeit liegen zur Unterrichtung die Tagesordnung mit den dazugehörigen Unterlagen der öffentlichen Sitzung im Sitzungssaal aus.

§ 5

Öffentlichkeit der Sitzungen

(4) Ergänzungen der Tagesordnung durch den Stadtbürger- meis.ter können bei Dringlichkeit bis 24 Stunden vor der; Sitzung yorgenommen werden. Der Rat hat die Dringlichkeit yor Eintritt in die Tagesordnung festzustellen.

§ 34 (3) u. (5) Spätere, auch nach Eröffnung der Sitzung vorgeschlagene

(7) Ergänzungen der Tagesordnung um dringliche Gegenstände und die

Absetzung einzelner Beratungsgegenstände von der Tagesordnung können vom Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitgljeder (Zweidrittelmehrheit) b eschlossen werden.

§ 34 (7) S.2 Sonstige Änderungen der Tagesordnung nach Beginn der Ein-

ladungsfrist, insbesondere in.der Reihenfolge der Beratungs­gegenstände, bedürfen der Zustimmung des Rates. Das gilt auch für Änderungen im Verlauf einer Sitzung.

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§ 35 (1) (.1) Die Sitzungen des Rats sind öffentlich, sofern nicht

ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. ^

§ 35 (1) S. 2 (2) Die Öffentlichkeit ist bei der Beratung und Entscheidung über folgende Beratungsgegenstände ausgeschlossen:

1. Personalangelegenheiten,

2. Abgabensachen,

3. persönliche Angelegenheiten der Einwohner,

4. Vorliegen eines Ausschließungsgrundes ($22 Abs. 4 GemO),

5. Grundstücksangelegenheiten,

6. Rechtsstreitigkeiten, an denen die Stadt beteiligt ist,

7. Vergabe von Aufträgen, sofern schutzwürdige Belange der . Bieter oder sonstiger Privatpersonen berührt werden,

8. Angelegenheiten, in denen das öffentliche Mohl, insbesondere wichtige Belange des Sundes, des Landes oder der Stadt ernst-

^ haft gefährdet werden können; dazu gehören stets Angelegenheiten,