Akte 
Sitzung 07. September 1989
Entstehung
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1. Abschnitt

Allgemeines

§1

Einberufung zu den Sitzungen

(1) Der Stadtrat wird vom Stadtb ürgermeister nach Bedarf § 34 (1) S.l eingeladen. Es soll einmal monatlich eine Sitzung statt­finden. Zeit punkt und Tagesordnun g der S itzung en sind * rechtzeitig mit dem Bürgermeister der Ve rbandsgem einde

abzustimmen.

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(2) Der Rat ist unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen, wenn es ein Viertel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt.

§ 34 (1) Dies gilt nicht, wenn der Rat den gleichen Gegenstand inner-

S. 2 u. 3 halb der letzten sechs Monate bereits beraten hat. Wenn

ohnehin binnen zehn Tagen nach Eingang des Antrages eine Sitzung vorgesehen ist, kann von der Einberufung einer besonderen Sitzung abgesehen werden. Der Antrag ist von allen ihn unterstützenden Ratsmitgliedern zu unterzeichnen.

(3) Sind der Stadt bürgermeister und die Stadtb eigeordneten § 34 (2) S.2 nicht mehr im Amt oder nicht nur vorübergehend, verhindert, so lädt das älteste Ratsmitglied zur Sitzung ein.

§ 2

Form und Frist der Einladung

§ 34 (2) (1) Die Ratsmitglieder und Stadtb eigeordneten werden schrift­

lich unter Mitteilung von Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzung eingeladen.

§ 34 (3) (2) Zwischen Zugang der Einladung und Sitzung müssen mindestens

vier volle Kalendertage liegen. Sofern eine Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde aufgeschoben werden kann (Dring­lichkeit), kann die Einladungsfrist verkürzt werden, bei öffentlichen Sitzungen höchstens jedoch bis auf 24 Stunden vor Beginn der Sitzung. Auf die Verkürzung der Frist ist in

der Einladung besonders hinzuweisen. Die Dringlichkeit ist vom Rat vor Eintritt in die Tagesordnung festzu­stellen.

(3) Ratsmitglieder und Stadt beigeordnete, die verhindert sind, an der Sitzung teilzunehmen, teilen dies dem Stadt- bürgermeister rechtzeitig mit.

(4) Eine Verletzung von Form und Frist der Einladung eines Ratsmitgliedes gilt als geheilt, wenn dieses Mitglied zu der Sitzung erscheint oder gegenüber dem Stadtbürgermeister schriftlich erklärt, die Form- oder Fristverletzung nicht geltend zu machen^

(5) Erweist es sich aufgrund besonderer unvorhergesehener Umstände als notwendig, den Beginn der Sitzung ohne Änderung des Sitzungstages vor- oder zurückzuverlegen, so ist eine solche Verlegung ohne erneute förmliche Einladung nur zulässig, wenn

3. der Beginn der Sitzung um höchstens drei Stunden verlegt wird,

2. alle Ratsmitglieder und bei öffentlicher Sitzung auch die Einwohner rechtzeitig darüber unterrichtet werden können.

Unter der Voraussetzung von Satz 3 Nr. 2 ist auch die Verlegung der Sitzung in ein anderes Gebäude zulässig.

§ 3 - *.

Tagesordnung

(1) Der Stadtbürgermeister setzt im Benehmen mit den Stadt- beigeordneten die Tagesordnung fest. Dabei sind solche Ange­legenheiten in die Tagesordnung aufzunehmen, für die mindestens ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder eine Fraktion spätestens eine Moche vor dem Termin einer angekündig­ten Ratssitzung schriftlich mit einer Begründung einen Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung gestellt hat. Satz 2 g ilt

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