Akte 
Sitzung 26. April 1989
Entstehung
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In Rheinland-Pfalz gibt es keine spezial gesetzliche Regelung, die zur Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Reitpferde durch die Kommunen ermächtigt.

Das Reiten im W a 1 d ist gemäß § 12 Abs. 1 Landesforstgesetz (LFG)

- generell auf Fuß- und gekennzeichneten Wanderwegen nicht gestattet, und

- in N a t u r p a r k e n darf im Wald nur auf ausgewiesenen Wanderwegen geritten werden. Der Wald der Stadt Montabaur liegt in dem Naturpark Nassau. Zuständig für die Ausweisung von Reitwegen in Naturparken sind die Forst­behörden. Im Stadtwald Montabaur sind vor einiger Zeit Reitwege - in Abstimmung mit der Stadt Montabaur - ausgewiesen worden. Einzelheiten

über die Ausweisung von Reitwegen regelt §12 Abs. 5 LFG. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

"(5) Eine Ausweisung von Wegen für das Reiten unterbleibt und ist zu widerrufen, wenn der Forstschutz, die Wald- und Wildbewirtschaftung, der Schutz der Waldbesucher oder sonstige wichtige Gründe, vor allem die besonders schutzwürdigen Inte­ressen des Waldbesitzers es erfordern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn wegen der Beschaffenheit ]]

der Straßen und Wege oder wegen ihrer starken Beanspruchung ^

durch das Reiten erhebliche Schäden zu erwarten oder bereits gHHH

entstanden sind. In diesem Fall kann jedoch eine Ausweisung H

vorgenommen werden, wenn sich Reiter, Reitervereinigungen oder Reitunternehmen dem Waldbesitzer gegenüber verpflichten,ent- ]]

standene Schäden zu beseitigen oder Schadensersatz zu leisten. SE

Das Gleiche gilt, wenn der Waldbesitzer ein ihm zumutbares nn

Angebot zum Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung ablehnt."

Eine derartige Verpflichtung der Reiter, Reitervereinigungen oder Reit­unternehmen zur Schadensbeseitigung oder zum Schadensersatz kann - nur - erfolgen durch verwaltungsrechtlichen Vertrag, also freiwillig.

Kein Pferdehalter könnte somit gezwungen werden, eine entsprechende ver­tragliche Vereinbarung mit der Stadt einzugehen. In einem solchen Ver­trag könnte auch die Pflicht der Vertragspartner geregelt werden, Reit­pferde zu kennzeichnen. Für eine Ahndung von Verstößen gegen den Ver­trag, insbesondere aber für ein Vorgehen gegen solche Reiter, die sich nicht an den vertraglichen Absprachen beteiligen, besteht keine rechtliche Möglichkeit.