Akte 
Sitzung 26. April 1989
Entstehung
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Auch auswärtige Reiter könnten nicht erfaßt werden. Ebensowenig gibt es eine Möglichkeit, auswärtigen Reitern bzw. Reitern, die sich nicht an den vertraglichen Absprachen beteiligen, das Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen zu untersagen.

Für das Reiten im F e 1 d gilt folgendes:

Nach § 21 Nr. 4 des Felo- und Forststrafgesetzes handelt ordnungswidrig, wer auf einem Feld außerhalb der hierzu bestimmten Wege reitet. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Feld- und Forststrafgesetzes gehören an landwirtschaftl genutzten Grundstücken angrenzende Wege zum Feld im Sinne von § 21 Feld- und Forststrafgesetz. Für das Reiten auf Feldwegen könnten theoretisch Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Grundlage könnte ein Vertrag gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 KAG sein. Wie bei jedem Vertrag, wäre der Abschluß nicht zu erzwingen, könnte also nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Vor allem wäre praktisch keine wirksame Kontrolle möglich, ob auch wirklich nur solche Reiter die Waldwege benutzten, die einen entsprechenden Sonder­nutzungsvertrag mit der Stadt abgeschlossen haben. Auch das Feld- und Forststrafgesetz und das KAG enthalten keine spezial gesetzlichen Vorschrift, durch die die Stadt ermächtigt würde, Reiter zur Kennzeichnung ihrer Pferde zu verpflichten.

Die o. a. Rechtsauffassung ist mit dem Gemeinde- und Städtebund abgestimmt und wird von dort geteilt.

(Dr. Possel-Dölken) Bürgermeister

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Anlagen

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