VERBAHOSGEMEIHMVERMALTUNG
- Abt.
1/1
-Az.:
020.00 (Scha/ar)
5430 Montabaur,
29,03.1989
Anlage Nr. 2 zur Niederschrift
SACHSTANOSBERICHT:
Anlage Nr. 2
zur Sitzung des
t ^) Haupt- und Finanzausschusses ) ) Bauausschusses
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dey
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Rates
11
am
Montabaur
Betr .: I. Einführung einer Reitpferdesteuer
II. Kennzeichnungspflicht für Reitpferde (Antrag der SPD-Fraktion)
Sachverhalt
Zu den im Antrag der SPO-Fraktion vom 11.02.1989 (Anlage) enthaltenen Anregungen stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:
I. Einführung einer Reitpferdesteuer
Die SPD-Fraktion schlägt die Einführung einer Reitpferdesteuer vor (Nr. 4 des Antrages vom 11.02.1989). Die Einführung einer Reitpferdesteuer durch Satzungsregelung wäre rechtlich zulässig. Es handelte sich um eine örtliche Aufwandssteuer. Zu deren Erhebung sind die Gemeinden durch Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Kommunalabgaben- gesetzes (KAG) berechtigt.
Unseres Missens gibt es in Rheinland-Pfalz aber keine Gemeinde, die eine solche Steuer erhebt. Auch dem Gemeinde- und Städtebund Rheinland- Pfalz ist keine Kommune bekannt. Ebensowenig gibt es eine Mustersatzung, auf die zurückgegriffen werden könnte.
In Bayern besteht die Einführung einer örtlichen Aufwandssteuer nach dem dortigen Kommunalabgabengesetz unter dem Vorbehalt, daß dadurch öffentliche Belange, insbesondere volkswirtschaftliche oder steuerliche Interessen des Staates nicht beeinträchtigt werden dürfen. Eine bayrische Gemeinde hat 1975 eine Satzung über die Erhebung der Reitpferdesteuer beschlossen. Das Landratsamt als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde hat die erforderliche Genehmigung versagt, weil die Steuer öffentliche Belange beeinträchtige. Die Klage der Gemeinde dagegen ist in I. und II. Instanz erfolglos geblieben.
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