Akte 
Sitzung 26. April 1989
Entstehung
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VERBAHOSGEMEIHMVERMALTUNG

- Abt.

1/1

-Az.:

020.00 (Scha/ar)

5430 Montabaur,

29,03.1989

Anlage Nr. 2 zur Niederschrift

SACHSTANOSBERICHT:

Anlage Nr. 2

zur Sitzung des

t ^) Haupt- und Finanzausschusses ) ) Bauausschusses

} ) . _-Ausschusses

dey

rXl Stadt-

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Rates

11

am

Montabaur

Betr .: I. Einführung einer Reitpferdesteuer

II. Kennzeichnungspflicht für Reitpferde (Antrag der SPD-Fraktion)

Sachverhalt

Zu den im Antrag der SPO-Fraktion vom 11.02.1989 (Anlage) enthaltenen An­regungen stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

I. Einführung einer Reitpferdesteuer

Die SPD-Fraktion schlägt die Einführung einer Reitpferdesteuer vor (Nr. 4 des Antrages vom 11.02.1989). Die Einführung einer Reitpferdesteuer durch Satzungsregelung wäre rechtlich zulässig. Es handelte sich um eine örtliche Aufwandssteuer. Zu deren Erhebung sind die Gemeinden durch Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Kommunalabgaben- gesetzes (KAG) berechtigt.

Unseres Missens gibt es in Rheinland-Pfalz aber keine Gemeinde, die eine solche Steuer erhebt. Auch dem Gemeinde- und Städtebund Rheinland- Pfalz ist keine Kommune bekannt. Ebensowenig gibt es eine Mustersatzung, auf die zurückgegriffen werden könnte.

In Bayern besteht die Einführung einer örtlichen Aufwandssteuer nach dem dortigen Kommunalabgabengesetz unter dem Vorbehalt, daß dadurch öffent­liche Belange, insbesondere volkswirtschaftliche oder steuerliche Interessen des Staates nicht beeinträchtigt werden dürfen. Eine bayrische Gemeinde hat 1975 eine Satzung über die Erhebung der Reitpferdesteuer beschlossen. Das Landratsamt als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde hat die erforderliche Genehmigung versagt, weil die Steuer öffentliche Belange beeinträchtige. Die Klage der Gemeinde dagegen ist in I. und II. Instanz erfolglos geblieben.

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