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Ratsmitglied Manns (CDU) führt aus, daß die Innenstadt hierdurch gestärkt werden soll.
Abstimmungen:
Der Stadtrat nimmt Kenntnis von den durch die Herren Wendel in Abresch und Ralf Dommermuth - vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Caspers, Mock und Partner, Koblenz - im Rahmen der Offenlage vorgebrachten Bedenken und Anregungen und faßt folgenden Beschluß:
Die Bedenken/Anregungen werden zurückgewiesen bzw. nicht berücksichtigt.
Abstimmungsergebnis: 12 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen
Der Stadtrat stimmt der Änderung des Bebauungsplanes "Lindchen"
- für den gesamten Geltungsbereich findet die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in ihrer geltenden Fassung Anwendung
- für die Flurstücke Nr. 2010/8, 2101/6 und 2101/5 sowie südlichen Grundstücksteile der Flurstücke 2093/9, 2083/9 und 2083/3 wird gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO ein Gewerbegebiet mit folgender Nutzungseinschränkung (GE/E) festgesetzt:
"Zulässig sind Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören sowie Wohnungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO."
zu und beschließt die Bebauungsplanänderung als Satzung gemäß §§ 10 BauGB,
24 GemO.
Abstimmungsergebnis: 12 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen
Bürgermeister Dr. Possel-Dölken gibt in diesem Zusammenhang noch zur Kenntnis, daß der Grundstückseigentümer Arnold keinen Lebensmittelmarkt, sondern einen Baumarkt (zweigeschossig) errichten will. Dies werde aber dann noch in einer Haupt- und Finanzausschußsitzung beraten werden müssen.
!g vom 1989 IX
vom
989
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X
Punkt 11/8: Änderung des Bebauungsplanes "Schul- und Sportzentrum"
Vorlage Nr. 382
Der Stadtrat beschließt:
1. Der Rat nimmt Kenntnis von den vorgetragenen Bedenken/Anregungen
- der Eheleute Diedert, Eschelbacher Straße 35 - vertreten durch die Rechtsanwälte Prengel & Partner, Koblenz
- der Firma Helwe, Weisbender GmbH & Co. KG, Eschelbacher Straße 37
und beschließt, diese Bedenken/Anregungen zurückzuweisen bzw. nicht zu berücksichtigen.
Abstimmungsergebnis: 18 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung
Ratsmitglied König (CDU) nimmt an der Beratung und Beschlußfassung wegen Sonderinteresse gemäß § 22 Abs. 1 GemO nicht teil.
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