Akte 
Sitzung 26. Januar 1989
Entstehung
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Ratsmitglied Manns (CDU) führt aus, daß die Innenstadt hierdurch gestärkt werden soll.

Abstimmungen:

Der Stadtrat nimmt Kenntnis von den durch die Herren Wendel in Abresch und Ralf Dommermuth - vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Caspers, Mock und Partner, Koblenz - im Rahmen der Offenlage vorgebrachten Bedenken und Anre­gungen und faßt folgenden Beschluß:

Die Bedenken/Anregungen werden zurückgewiesen bzw. nicht berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis: 12 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen

Der Stadtrat stimmt der Änderung des Bebauungsplanes "Lindchen"

- für den gesamten Geltungsbereich findet die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in ihrer geltenden Fassung Anwendung

- für die Flurstücke Nr. 2010/8, 2101/6 und 2101/5 sowie südlichen Grund­stücksteile der Flurstücke 2093/9, 2083/9 und 2083/3 wird gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO ein Gewerbegebiet mit folgender Nutzungseinschränkung (GE/E) fest­gesetzt:

"Zulässig sind Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören sowie Wohnungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO."

zu und beschließt die Bebauungsplanänderung als Satzung gemäß §§ 10 BauGB,

24 GemO.

Abstimmungsergebnis: 12 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen

Bürgermeister Dr. Possel-Dölken gibt in diesem Zusammenhang noch zur Kenntnis, daß der Grundstückseigentümer Arnold keinen Lebensmittelmarkt, sondern einen Baumarkt (zweigeschossig) errichten will. Dies werde aber dann noch in einer Haupt- und Finanzausschußsitzung beraten werden müssen.

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Punkt 11/8: Änderung des Bebauungsplanes "Schul- und Sportzentrum"

Vorlage Nr. 382

Der Stadtrat beschließt:

1. Der Rat nimmt Kenntnis von den vorgetragenen Bedenken/Anregungen

- der Eheleute Diedert, Eschelbacher Straße 35 - vertreten durch die Rechtsanwälte Prengel & Partner, Koblenz

- der Firma Helwe, Weisbender GmbH & Co. KG, Eschelbacher Straße 37

und beschließt, diese Bedenken/Anregungen zurückzuweisen bzw. nicht zu berücksichtigen.

Abstimmungsergebnis: 18 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung

Ratsmitglied König (CDU) nimmt an der Beratung und Beschlußfassung wegen Sonderinteresse gemäß § 22 Abs. 1 GemO nicht teil.

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