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1. Der Stadtrat gibt zu den. geänderten Planunterlagen des Bebauungsplanes "Große Alberthöhe IV" in der vorgelegten Form seine Zustimmung.
2. Die geänderten Planunterlagen sollen gemäß § 2 Abs. 6 BBauG öffentlich ausgelegt werden.
Punkt 1/13. Vorlage Nr. 277 a
Beschlußfassung über die Neufassung der Friedhofsgebührensatzung
Bei der Besprechung des Entwurfes der Gebührensatzung ergeben sich keine grundlegenden Veränderungen, so daß der Stadtrat einstimmig folgenden Beschluß faßt:
Aufgrund der §§ 24 und 27 der Gemeindeordnung (Teil A des Selbstverwaltungsgesetzes) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 25 . 9* 1964 (GVB1. S. 145) in Verbindung mit § l6 Durchführungsverordnung - Gemeindeordnung (GVB1. Rheinland-Pfalz S. 25 l) vom ß. 12. 1964 und der §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8. 11. 1954 (GVB1. S. Iß9) in der zur Zeit gültigen Fassung, wird die im Entwurf vorliegende Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Montabaur hiermit beschlossen.
Eine endgültige Ausfertigung der Gebührensatzung ist dieser Niederschrift beigefügt. Gemäß § 37 (3) GO ruht das Stimmrecht des Bürgermeisters.
Punkt I/l4, Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen
a) Ratsmitglied Roos - Ausbesserungsarbeiten B 49. Ratsmitglied Roos trägt vor, daß vor einiger Zeit die B 49 an verschiedenen Stellen ausgebessert worden sei und fragt an, ob die weiteren Frostaufbrüche bzw. Straßendeckenzerstörungen noch repariert werden.
Der Vorsitzende erwidert, daß im Moment keine definitive Antwort möglich sei, da das Verfahren zur Umklassifizierung dieser Straße von einer Bundes- zu einer Landesstraße noch läuft.
Dessen ungeachtet wird die Verwaltung erneut die Straßenverwaltung anschreiben und dort anfragen, wann und in welchem Umfange mit Reparatur- bzw. Ausbesserungsarbeiten zu rechnen ist.
b) Ratsmitglied Roos — Neuralgische Punkte innerhalb der Ver— kehrsführung in der Stadt{ besonders im Bereich der Kurve an der alten Winterschule.
Der Vorsitzende erwidert, daß unter Hinweis auf die Verkehrs- g^c}iQX*unLggpflicht des Baulastträgers das Straßenbauamt ange — schrieben wird, wann mit einer Verbesserung der Verkehrsführung an dieser Stelle gerechnet werden kann.
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